Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

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egierungsblatt 
Grohherzogtum Sachsen. 
Jahrgang 1916. 
Nr. 13. 
Inhalt: Ministerialverordnung zur Ausführung des Keichsgesetzes vom 24. Dezember 1915 über vor- 
bereitende Maßnahmen zur Besteuerung der Kriegsgewinne. S. 39. — Ministerialverordnung 
zur Ausführung des § 66 des Keichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 und 6. Mai 1880. 
S. 44. —Ministerialbekanntmachung über die Gerleihung der Kechtsfähigkeit an die Wald- 
genossenschaft „Hüferne Eommune" in Heyda. S. 
  
  
  
(Nr. 48.) Ministerialverordnung vom 8. März 1916 zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 
24. Dezember 1915 über vorbereitende Maßnahmen zur Besteuerung der 
Kriegsgewinne. 
Auf Grund des Gesetzes über vorbereitende Maßnahmen zur Besteuerung der 
Kriegsgewinne vom 24. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 837) und der 
Ausführungsbestimmungen des Bundesrats dazu — Bekanntmachung des Reichs- 
kanzlers vom 27. Januar 1916 (Zentralblatt für das Deutsche Reich vom 
28. Januar 1916 S. 27), deren Abdruck nachfolgend angefügt ist, verordnen wir 
hiermit folgendes: 
1. 
Diiee in den §8§ 1 und 6 des Gesetzes bezeichneten Gesellschaften sowie die 
durch den Bundesrat ihnen gleichgestellten juristischen Personen, die im Groß- 
herzogtum ihren Sitz haben, und ebenso diejenigen Gesellschaften der in § 1 des 
Gesetzes bezeichneten Art, die ihren Sitz im Auslande haben aber im Großherzog= 
tum einen Geschäftsbetrieb unterhalten, auf den der größte Teil ihres inländischen 
Geschäftsbetriebs entfällt, haben die Geschäftsberichte und Jahresabschlüsse nebst 
den Gewinn= und Verlustrechnungen der Friedensgeschäftsjahre (§ 5 des Gesetzes) 
1916. 
Ausgegeben in Weimar am 21. März 1916. 13
	        
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