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und der Kriegsgeschäftsjahre (§ 2 des Gesetzes) sowie die darauf bezüglichen Be-
schlüsse der Generalversammlungen und den besonderen Nachweis über die Bildung
der gesetzlichen Sonderrücklage und die Berechnung der Mehrgewinne (§ 2 der
Ausführungsbestimmungen) bei den für ihre Veranlagung zur Staatseinkommen=
steuer im Großherzogtume zuständigen Steuerlokalkommissionen oder Rechnungs-
ämtern erstmalig bis zum
31. Mai 1916
einzureichen.
Sofern die vorgeschriebenen Unterlagen für die in Betracht kommenden Ge-
schäftsjahre bis zu diesem Zeitpunkte noch nicht vorliegen, sind diese Unterlagen
innerhalb eines Monats nach der Genehmigung des Jahresabschlusses einzureichen.
Bei den bezeichneten Dienststellen sind auch alle Anträge und Anfragen an-
zubringen oder einzureichen, die sich auf die Ausführung des Gesetzes beziehen.
Anträge nach § 9 Abs. 3 und § 11 der Ausführungsbestimmungen sind von diesen
Dienststellen gutachtlich an uns weiter zu geben.
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Für die Androhung der in § 2 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen des
Bundesrats vorgesehenen Zwangsstrafen zur Erfüllung der unter 1 bezeichneten
Verpflichtungen der verantwortlichen Leiter von Gesellschaften (§ 9 des Gesetzes)
sind die Steuerlokalkommissionen und die Rechnungsämter zuständig. Die verwirkten
Geldstrafen werden wie die Strafen in § 95 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes
vom 11. März 1908 von den Großherzoglichen Rechnungsämtern angefordert und
beigezogen.
3.
Zuwiderhandlungen der in § 9 des Gesetzes gedachten Art sind von den in
Ziffer 1 dieser Verordnung gedachten Dienststellen bei der zuständigen Staats-
anwaltschaft zur Anzeige zu bringen.
Weimar, den 8. März 1916.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement der Finanzen.
Hunnius.
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