(Besteuerung der Kriegsgewinne.) 41
Ausführungsbestimmungen
zum Gesetz
über vorbereitende Maßnahmen zur Gesteuerung der Kriegsgewinne
vom 24. Dezember 1915.
81.
Soweit andere juristische Personen des bürgerlichen Rechtes als die im § 1 des Gesetzes
bezeichneten eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit ausüben, bestimmt der Bundesrat, ob und in
welchem Umfange die Vorschriften des Gesetzes auf sie auszudehnen sind.
Die obersten Landesfinanzbehörden teilen dem Reichskanzler mit, für welche juristische
Personen in ihrem Verwaltungsbereiche die Ausdehnung der Vorschriften des Gesetzes in
Betracht kommt.
§ 2.
Die in §§ 1 und 6 des Gesetzes bezeichneten Gesellschaften sowie die durch den Bundes-
rat ihnen gleichgestellten juristischen Personen haben die Geschäftsberichte und Jahresabschlüsse
nebst den Gewinn= und Verlustrechnungen der Friedensgeschäftsjahre (§ 5 des Gesetzes) und
der Kriegsgeschäftsjahre (8 2 des Gesetzes) sowie die darauf bezüglichen Beschlüsse der General=
versammlungen der von der obersten Landesfinanzbehörde bestimmten Behörde zu einem von
ihr festzusetzenden Zeitpunkt einzureichen. Inländische Gesellschaften haben die Geschäftsberichte
usw. in dem Bundesstaat einzureichen, in dem sie ihren Sitz haben. Ausländische Gesellschaften
haben die Einreichung in dem Bundesstaate zu bewirken, auf den der größte Teil ihres in-
ländischen Geschäftsbetriebs entfällt. In Zweifelsfällen entscheidet der Bundesrat. Die Bildung
der gesetzlichen Sonderrücklage ist, soweit sie nicht ohne weiteres aus den eingereichten Bilanzen
oder Jahresabschlüssen ersichtlich ist, der zuständigen Behörde unter Beifügung einer Berech-
nung des Mehrgewinns (§ 4 des Gesetzes) nachzuweisen.
Die verantwortlichen Leiter der Gesellschaften (§ 9 des Gesetzes) können zur Erfüllung
der ihnen nach Abs. 1 obliegenden Verpflichtungen durch Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark
angehalten werden. Die zuständige Behörde wird durch die oberste Landesfinanzbehörde
estimmt.
§ 3.
Bei der erstmaligen Einreichung der Jahresabschlüsse ist ersichtlich zu machen, um welche
Beträge der Mehrgewinn eines Kriegsgeschäftsjahrs auf Grund des § 1 Abs. 3 des Gesetzes
gekürzt worden ist. Dabei ist anzugeben, zu welchen ausschließlich gemeinnützigen Zwecken die
Beträge, deren Absetzung vom Geschäftsgewinne beansprucht wird, bestimmt worden sind und
in welcher Weise ihre dauernde Verwendung zu ausschließlich gemeinnützigen Zwecken gesichert
ist. Sind solche Beträge im Eigentume der Gesellschaft verblieben, so ist die Absetzung vom
Geschäftsgewinne gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes nur zulässig, wenn besondere Vorkehrungen
und Einrichtungen getroffen sind, welche die Verwendung zu anderen als ausschließlich gemein-
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