Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

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(Nr. 61.) Ministerialverordnung vom 25. März 1916 über die Einfuhr von Vieh und Fleisch 
sowie Fleischwaren. 
Auf Grund der Ausführungsbestimmungen des Reichskanzlers vom 22. März 
1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 179) zur Bundesratsverordnung vom 18. März 1916 
über die Einfuhr von Vieh und Fleisch sowie Fleischwaren bestimmen wir: 
Zuständige Behörde und höhere Verwaltungsbehörde ist der Großherzogliche 
Bezirksdirektor. 
Weimar, den 25. März 1916. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
  
(Nr. 62.) Ministerialbekanntmachung über die Entziehung des Exequaturs hinsichtlich der konsu- 
larischen Vertreter Portugals. 
Semtlichen konsularischen Vertretern Portugals im Reiche ist das Exequatur ent- 
zogen worden. Sie sind daher zur Ausübung irgendwelcher Amtsgeschäfte nicht 
mehr befugt. 
Der Schutz der portugiesischen Interessen in Deutschland ist der Königlich 
Spanischen Botschaft und unter deren Leitung den spanischen Konsulaten übertragen 
worden. Ebenso haben den Schutz der deutschen Interessen in Portugal und Be- 
sitzungen die spanischen Vertretungen übernommen. 
Weimar, den 17. März 1916. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium. 
Departement des Außern. 
Anteutsch. 
  
(Nr. 63.) Ministerialbekanntmachung über Einziehung von Diphtherie= und Tetanus-Serum. 
Die Diphtherie-Heilsera mit den Kontrollnummern: 
1579 bis 1595 einschließlich aus den Höchster Farbwerken, 
323 „ 325 einschließlich aus der Merckschen Fabrik in Darmstadt,
	        
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