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Regierungsblatt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
Jahrgang 1917.
Nr. 16.
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Inhalt: Ministerialverordnung zur Ausfühsliug des Nachtragsgesetzes vom 7. März 1917 zum Gesetz
über die Gebäude-Wrandversicherungsanstalt des Großherzogtums Sachsen vom 3. Särz
1908. Versicherung von Kriegszuschlägen betreffend. S. 67. Inhaltsverzeichnis aus dem
Reichs-GOesetzblatt. S. 68.
(Nr. 68.) Ministerialverordnung vom 26. März 1917 zur Ausführung des Nachtragsgesetzes
vom 7. März 1917 zum Gesetz über die Gebäude-Brandversicherungsanstalt
des Großherzogtums Sachsen vom 3. März 1909, Versicherung von Kriegs-
zuschlägen betreffend. ·
Auf Grund des § 7 des Gesetzes vom 7. März 1917, betreffend einen Nachtrag
zum Gesetz über die Gebäude-Brandversicherungsanstalt des Großherzogtums
Sachsen vom 3. März 1909, verordnen wir:
Wird ein höherer Kriegszuschlag als 20 vom Hundert versichert, so tritt die
höhere Versicherung mit der Behändigung der Entscheidung des Rechnungsamtes
oder des Staatsministeriums (Versicherungsschein) in Kraft. Die Entscheidung
ist zuzustellen. Wegen Zahlung der Beiträge findet § 103 Abs. 1 Ziffer 3 des
Gesetzes vom 3. März 1909 Anwendung. Die Beschwerde gegen die Entschei-
dung des Rechnungsamtes (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. März 1917) ist
an keine Frist gebunden und beim Rechnungsamte einzureichen; sie hat keine auf-
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Ausgegeben in Weimar am 5. April 1917. 17