78
2.
6.
Gestattet bleibt die Herstellung von Gebäcksorten, zu denen keine Getreide-
mehle oder Ersatzmehle verwendet werden.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Gast-, Schankwirtschaften
und ähnliche Betriebe Anwendung.
Die bereits bestehenden, zur Einschränkung des Kuchenbackens erlassenen
Vorschriften bleiben, soweit sie durch diese Verordnung nicht gegenstands-
los geworden sind, unberührt. Auf diese wird besonders hingewiesen.
Zuwiderhandlungen werden gemäß § 57 der Bekanntmachung vom
29. Juni 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 782) mit Gefängnis bis zu
6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 -# bestraft.
Diese Verordnung tritt mit dem 16. April dieses Jahres in Kraft.
Weimar, den 13. April 1917.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 82.) Inhaltsverzeichnis aus Nr. 62 bis 64 des Reichs-Gesetzblattes.
Nr.
77
5787. Gesetz über eine weitere Kriegsabgabe der Reichsbank für 1916. Vom
27. März 1917.
5788. Bekanntmachung über den Anbau von Frühgemüse auf Tabakfeldern.
Vom 29. März 1917.
5789. Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung des Reichshaushalts für das
Rechnungsjahr 1917. Vom 30. März 1917.
5790. Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung des Haushalts der Schutz=
gebiete für das Rechnungsjahr 1917. Vom 30. März 1917.
5791. Bekanntmachung über die Befreiung von Pfandbriefen (Zwischenscheinen)
und Kommunal-Schuldverschreibungen (Zwischenscheinen) inländischer
öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten von der Reichsstempelabgabe. Vom
29. März 1917.
Druck Welmarischer Gerlag G. m. d. H. lu Weiman