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(Nr. 84.) Ministerialverordnung vom 13. April 1917 über Bier.
Auf Grund der Verordnung des Reichskanzlers über Bier vom 20. Februar
1917 (Reichs-Gesetzblatt S. 162) bestimmen wir:
1. Die Großherzoglichen Bezirksdirektoren werden ermächtigt, niedrigere als
die in § 2 der Verordnung vorgesehenen Preise festzusetzen.
2. Die Herstellung von untergärigem Einfachbier, dessen Stammwürze
5 vom Hundert oder weniger an Extraktstoffen enthält, wird zugelassen.
Weimar, den 13. April 1917.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 85.) Ministerialbekanntmachung über Einziehung von Diphtherie-Heilsera.
Die Diphtherie-Heilsera mit den Kontrollnummern:
1686 bis 1725 einschließlich aus den Höchster Farbwerken,
131 sowie 133 bis 136 einschließlich aus dem Sächsischen Serumwerk in
Dresden,
407 bis 417 einschließlich aus dem Serumlaboratorium Ruete-Enoch in
Hamburg,
252 und 253 aus der Fabrik vormals E. Schering in Berlin
sind, soweit sie nicht bereits früher wegen Abschwächung usw. eingezogen sind, vom
1. April 1917 ab wegen Ablaufs der staatlichen Gewährdauer zur Einziehung
bestimmt worden.
Das Dihhtherieserum mit der Kontrollnummer 132 aus dem Stchsischen
Serumwerk in Dresden war nur für das Ausland bestimmt.
Weimar, den 4. April 1917.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Für den Departementschef:
Slevogt.