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(Nr. 86.) Ministerialbekanntmachung über Anderung der Postordnung vom 20. März 1900.
Unter Hinweis auf § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs
vom 28. Oktober 1871 wird die nachstehende Verordnung des Reichskanzlers vom
30. März 1917 über Anderung der Postordnung vom 20. März 1900 (Regie-
rungsblatt S. 331) zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Weimar, den 7. April 1917.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Für den Departementschef:
Slevogt.
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Bekanntmachung,
betreffend
Anderung der Postordnung vom 20. März 1900.
Vom 30. März 1917.
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 (Reichs-Gesetz-
blatt S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des Wechsel-
protestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzblatt S. 321) sowie auf Grund der Bekanntmachung
des Bundesrats vom 26. März 1917 (Reichs-Gesetzblatt S. 278), betreffend die Fristen des
Wechsel- und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, wird die Postordnung vom 20. März 1900
wie folgt geändert.
1. Im § 18a „Postprotest“ erhält der Abs. V unter B und C folgende Fassung:
B. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen zahlbar sind,
werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt:
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 bis
einschließlich 28. Juli 1917 eingetreten ist,
am 31. Juli 1917;
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels nach dem 28. Juli 1917 eintritt,
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage.
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts nach der
Vorschrift des vorhergehenden Satzes besteht, kann der Auftraggeber verlangen, daß ein
davon betroffener Wechsel mit dem Postprotestauftrage schon am zweiten Werktage nach
dem Zahlungstage des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt und, wenn auch
diese Vorzeigung oder der Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert werde. Dieses
Verlangen ist durch den Vermerk „Ohne die verlängerte Protestfrist“ auf der Rückseite
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