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Regierungsblatt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
Jahrgang 1917.
Nr. 24.
Inhalt: Ministerlalverordnung, betr. Händler mit Lebens- oder Futtermitteln. S. 93. — Ministerial-
verordnung über Ausnahmen vom Werbot der Herstellung von Kuchengebäck in gewerblichen
Betrieben. S. 94. — Inhaltsverzeichnis aus dem Eeichs-esetzblatt. S. 94.
(Nr. 103.) Ministerialverordnung vom 30. April 1917, betr. Händler mit Lebens= oder
Futtermitteln.
Auf Grund der 88 12 flgd. der Verordnung über die Versorgungsregelung vom
25. September'4. November 1915 und ihrer Ergänzungsverordnung vom 6. Juli
1916 wird bestimmt:
§ 1.
Wer als Händler mit Lebens= oder Futtermitteln durch eine amtliche Zu-
lassungsstelle gemäß der Verordnung vom 24. Juni 1916 (Reichs-Gesetzblatt
S. 581) die Handelserlaubnis erhalten hat, ist für die Zeit der Ausübung des
zugelassenen Betriebes verpflichtet, auf seinen Geschäftspapieren, einschließlich der
Briefumschläge, durch roten Aufdruck oder Stempel die Nummer und das Datum
seiner Zulassung zum Handel sowie die Zulassungsstelle zu vermerken.
Ausgenommen von dieser Vorschrift sind nur Kleinhändler, welche Lebens-
oder Futtermittel ausschließlich unmittelbar an Verbraucher verkaufen.
8 2.
Wer den Bestimmungen des § 1 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis
zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 = bestraft.
1917.
Ausgegeben in Weimar am 11. Mal 1917. 25