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83.
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1917 in Kraft.
Weimar, den 30. April 1917.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
————.— -
(Nr. 104.) Ministerialverordnung vom 5. Mai 1917 über Ausnahmen vom Verbot der
Herstellung von Kuchengebäck in gewerblichen Betrieben.
Inm Anschluß an unsere Verordnung vom 13. April ds. Is., betreffend das
Verbot der Herstellung von Kuchengebäck in gewerblichen Betrieben (Regierungs-
blatt S. 77) bestimmen wir noch:
Die Großherzoglichen Bezirksdirektoren sind ermächtigt, je für ihre Bezirke
Ausnahmen dahin zu gestatten, daß in solchen Betrieben, in denen kein Mehl zu
Schwarz= oder Weißbrot verbacken wird, Torten, Obsttorten und Teegebäck her-
gestellt werden, jedoch unter Ausschluß der Herstellung zum Versand.
Weimar, den 5. Mai 1917.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 105.) Inhaltsverzeichnis aus Nr. 73 bis 75 des Reichs--Gesetzblattes.
Nr. 5810. Gesetz über die Bestenerung des Personen= und Güterverkehrs. Vom
8. April 1917.
„ 5811. Kohlensteuergesetz. Vom 8. April 1917.
„ 5812. Gesetz über die Erhebung eines Zuschlags zur Kriegsstener. Vom
9. April 1917.
„ 5813. Gesetz über Sicherung der Kriegssteuer. Vom 9. April 1917.
„ 5814. Bekanntmachung, betreffend weitere Anderung der Ausführungsbestim-
mungen vom 10. Oktober 1916 zu der Verordnung über Nohtabak.
Vom 12. April 1917.
„ 5815. Bekanntmachung über Zusatzfleischkarten. Vom 15. April 1917.
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