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1. Die Anträge der Betriebsunternehmer nach § 6 der Bekanntmachung
sind durch den Gewerbeinspektor und, soweit es sich um Bergwerks-
betriebe handelt, durch den Bergrevierbeamten zu begutachten.
2. Die Aufsicht über die besondere Berufskleidung sowie über die Massen-
quartiere in Bezug auf die Instandhaltung des Unterkunftsbedarfs nach
§ 9 der Bekanntmachung liegt den Bezirksdirektoren ob.
Weimar, den 2. Mai 1917.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 112.) Ministerialbekanntmachung über den I. Nachtrag, vom 14. Februar 1917, zu den
Satzungen der städtischen Sparkasse in Triptis vom 13. Februar 1912.
Der nachstehend abgedruckte I. Nachtrag vom 14. Februar 1917 zu den Satzungen
der städtischen Sparkasse in Triptis vom 13. Februar 1912 ist von uns ge-
nehmigt worden.
Weimar, den 7. Mai 1917.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Für den Departementschef:
Slebogt.
—
I. Dachtrag, vom 14. Februar 1917, zu den Satzungen der städtischen
Sparkaffe zu Triptiö vom 13. Februar 1912.
Die 2 Schlußsätze im § 15 fallen — von können bis überschreiten — weg und werden
wie folgt ersetzt:
„6. Verfügbare Gelder können vorübergehend hinterlegt werden bei der Reichsbank,
einer Staatsbank oder einer anderen durch Landesgesetz zur Anlegung von Mündel-
geld für geeignet erkläürten Bank oder bei bffentlichen Sparkassen, welche zur An-
legung von Mündelgeldern für geeignet erklärt sind (8 1808 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs und 8 214 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom
5. April 1899).
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