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Der Verwaltungsausschuß hat die Befugnis, überschüssige Barbestände, wenn
dauernde Anlegung untunlich ist, vorübergehend gegen Verzinsung ohne besondere
Sicherstellung, bei solchen größeren Bankgeschäften, welche durch Beschluß des
Gemeinderats im voraus als hierzu geeignet erklärt worden sind, anzulegen, jedoch
nicht länger als auf 6 Monate und bei höchstens einmonatiger Kündbarkeit.
Der Beschluß des Gemeinderats bedarf der Genehmigung des Großherzoglich
Sächsischen Herrn Bezirksdirektors. Die vorübergehend angelegten Gelder dürfen
den 30. Teil der Einlagen nicht übersteigen.“
Diese Bestimmung tritt sofort in Kraft.
Triptis, den 14. Februar 1917.
Der Stadtgemeindevorstand. Der Worsitzende des Oemeinderates.
(Nr. 113.) Inhaltsverzeichnis aus Nr. 80 bis 83 des Reichs-Gesetzblattes.
Nr.
77
77
77
5822
5823.
5824.
5825.
5826.
5827.
5828.
5829.
5830.
·4
Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Bundesratsverordnung vom
21. Jannar 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 55), betreffend die Unter-
stützung von Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften.
Vom 20. April 1917.
Bekanntmachung über die Höchstpreise für Häcksel. Vom 21. April
1917.
Verordnung zur Abänderung der Verordnung über Olfrüchte und daraus
gewonnene Produkte vom 26. Juni 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 842)
Vom 20. April 1917.
Bekanntmachung, betreffend die Bildung von Weinbaubezirken. Vom
24. April 1917.
Verordnung über Eier. Vom 24. April 1917.
Bekanntmachung über die gemeinsame Benutzung von Braustätten.
Vom 26. April 1917.
Bekanntmachung der neuen Fassung der Verordnung über die Sicher-
stellung von Kriegsbedarf. Vom 26. April 1917.
Verordnung über die Ergänzung der Verordnung, betreffend die Er-
sparnis von Brennstoffen und Beleuchtungsmitteln, vom 11. Dezember
1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 1355). Vom 26. April 1917.
Bekanntmachung über Druckpapier. Vom 30. April 1917.
Druck: Welmarlscher Derlag G. m. b. B. m Weims#.