102
2. Der Arbeiterausschuß besteht in Betrieben, in denen nicht mehr als
100 volljährige Arbeiter beschäftigt werden, aus fünf Mitgliedern.
Die Zahl erhöht sich in Betrieben mit mehr als 100 bis zu 2000 voll—
jährigen Arbeitern auf sieben, in Betrieben mit mehr als 2000 volljährigen
Arbeitern um je zwei auf volle 2000 volljährige Arbeiter bis zur Höchstzahl von
fünfzehn Mitgliedern.
3. Wahlberechtigt und wählbar sind die volljährigen Arbeiter des Betriebs
ohne Unterschied des Geschlechts.
Weder wahlberechtigt noch wählbar ist,
a) wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Amter verloren hat oder wegen eines Verbrechens oder Ver-
gehens, das den Verlust dieser Fähigkeit zur Folge haben kann, verfolgt
wird, falls gegen ihn das Hauptverfahren eröffnet ist,
) wer infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Ver-
mögen beschränkt ist.
4. Jeder Wähler hat eine Stimme.
5. Die Wahlzeit dauert ein Jahr. Die Gewählten bleiben nach Ablauf
dieser Zeit im Amte, bis ihre Nachfolger eintreten. Wer ausscheidet, kann
wiedergewählt werden.
6. Die Gewählten verwalten ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
7. Werden von einem Gewählten Tatsachen bekannt, die seine Wählbarkeit
ausschließen, so hat ihn der Wahlleiter (Nr. 9) seines Amtes durch Beschluß zu
entheben.
8. Scheidet ein Mitglied des Ausschusses aus der Beschäftigung im Betrieb
aus, so verliert es dadurch auch die Mitgliedschaft im Ausschuß.
9. Die Wahl der Mitglieder des Arbeiterausschusses wird in den Städten
Weimar, Ilmenau, Apolda, Jena, Eisenach vom Gemeindevorstand, im übrigen
vom Bezirksdirektor geleitet.
Diese Behörden können geeignete Beamte mit Leitung der Wahl beauftragen.
10. Für die örtliche Zuständigkeit der Behörde ist der Ort, in dem der
Betrieb liegt, maßgebend.