104
aufgeführten Personen gelten in der erforderlichen Zahl in der Reihensolge des
Vorschlags als gewählt.
20. Das Wahlrecht wird in Person und durch Abgabe eines Stimmzettels
ausgeübt. Die Stimmzettel dürfen nicht unterschrieben sein und keinen Wider-
spruch oder Vorbehalt enthalten. Sie sind außerhalb des Wahlraums herzustellen.
21. Auch den Wahlberechtigten, die im Auftrage des Betriebsunternehmers
auf Reisen abwesend sind (z. B. Monteuren) soll Gelegenheit zur Beteiligung an
der Wahl gegeben werden; der Wahlleiter soll sie daher von dem Wahlausschreiben
benachrichtigen. Sie können ihre Stimmzzettel in verschlossenem Umschlag an den
Wahlleiter einsenden, der sie ungeöffnet in das Wahlgefäß (Nr. 23) zu legen hat.
22. Es darf nur für unveränderte Vorschlagslisten gestimmt werden.
Als verändert gelten auch solche Vorschlagslisten, in denen die Reihenfolge der
Vorgeschlagenen geändert ist. Es genügt aber, daß der Stimmzettel die Bezeich-
nung der Liste (Nr. 14) enthält, für die sich der Wähler entscheidet. Im übrigen
sind Stimmzettel, die von den Vorschlagslisten abweichen, ungültig.
23. Zur Aufnahme der Stimmzettel ist ein Gefäß aufzustellen, in das die
Wahlberechtigten ihre Stimmzettel in einem verschlossenen Umschlage durch die
Hand des dazu bestimmten Beamten hineinlegen. Die Vorschrift in Nr. 21
wird dadurch nicht berührt.
24. UÜber die Wahlhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die Zeit und
Ort der Wahlhandlung, die Gesamtzahl der Wähler, die abgestimmt haben, ferner
die bei der Wahl sich etwa ergebenden Beanstandungen, die Entscheidungen über
die Zulassung zur Wahl, sowie alle sonstigen Vorfälle enthält, die für die Gültig-
keit der Wahl in Betracht kommen. Die Niederschrift ist vom Wahlleiter und
dem nach seinem Ermessen zuzuziehenden Schriftführer zu unterschreiben.
25. Hierauf beruft der Wahlleiter zur Feststellung des Wahlergebnisses zwei
Wahlberechtigte als Beisitzer. Der Wahlleiter und die Beisitzer bilden den Wahl-
vorstand.
26. Der Wahlvorstand öffnet die Umschläge, nimmt die Stimmzettel heraus,
prüft ihre Gültigkeit und stellt die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen und
die Zahl der für jede Vorschlagsliste abgegebenen gültigen Stimmen fest.
Stimmzzettel, die den Vorschriften in Nr. 20—23 nicht entsprechen oder ein
Merkmal haben, das die Absicht einer Kennzeichnung wahrscheinlich macht, sind