112
(Nr. 118.) Ministerialverordnung vom 12. Mai 1917 über Höchstpreise für Zwiebeln.
Auf Grund des § 5 der Bundesratsverordnung über Höchstpreise für Zwiebeln
vom 4. November 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 1257) bestimmen wir in Ergän-
zung unserer Ausführungsverordnung vom 15. November 1916 (Regierungsblatt
S. 285):;
Die festgesetzten Höchstpreise für Zwiebeln finden keine Anwendung auf
Saat-(Steck-) Zwiebeln, d. h. solche Zwiebeln, bei denen das Gewicht 3 g für das
Stück nicht übersteigt.
Weimar, den 12. Mai 1917.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 119.) Ministerialverordnung vom 12. Mai 1917 über den Verkehr mit Knochen, Knochen-
erzeugnissen, insbesondere Knochenfetten und anderen fetthaltigen Stoffen.
Auf Grund des § 5 der Bekanntmachung vom 15. Februar 1917 über den
Verkehr mit Knochen, Knochenerzeugnissen, insbesondere Knochenfetten und anderen
fetthaltigen Stoffen (Reichs-Gesetzblatt S. 137), ergänzt durch Bekanntmachung
vom 3. Mai 1917 (Reichs-Gesetzblatt S. 395) bestimmen wir:
Zuständige Behörde im Sinne des § 3a der letzterwähnten Bekanntmachung
vom 3. Mai 1917 ist der Großherzogliche Bezirksdirektor.
Weimar, den 12. Mai 1917.
Großberzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 120.) Ministerialperoronung vom 15. Mai 1917 über die Abmeldung aus der örtlichen
ebensmittelversorgung.
Auf Grund des Gesetzes über das Strafandrohungsrecht der Polizeibehörden vom
7. Januar 1854 (Regierungsblatt S. 17) ordnen wir hiermit zur Regelung und
Uberwachung der Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln folgendes an: