Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1917. (101)

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(Nr. 118.) Ministerialverordnung vom 12. Mai 1917 über Höchstpreise für Zwiebeln. 
Auf Grund des § 5 der Bundesratsverordnung über Höchstpreise für Zwiebeln 
vom 4. November 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 1257) bestimmen wir in Ergän- 
zung unserer Ausführungsverordnung vom 15. November 1916 (Regierungsblatt 
S. 285):; 
Die festgesetzten Höchstpreise für Zwiebeln finden keine Anwendung auf 
Saat-(Steck-) Zwiebeln, d. h. solche Zwiebeln, bei denen das Gewicht 3 g für das 
Stück nicht übersteigt. 
Weimar, den 12. Mai 1917. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
(Nr. 119.) Ministerialverordnung vom 12. Mai 1917 über den Verkehr mit Knochen, Knochen- 
erzeugnissen, insbesondere Knochenfetten und anderen fetthaltigen Stoffen. 
Auf Grund des § 5 der Bekanntmachung vom 15. Februar 1917 über den 
Verkehr mit Knochen, Knochenerzeugnissen, insbesondere Knochenfetten und anderen 
fetthaltigen Stoffen (Reichs-Gesetzblatt S. 137), ergänzt durch Bekanntmachung 
vom 3. Mai 1917 (Reichs-Gesetzblatt S. 395) bestimmen wir: 
Zuständige Behörde im Sinne des § 3a der letzterwähnten Bekanntmachung 
vom 3. Mai 1917 ist der Großherzogliche Bezirksdirektor. 
Weimar, den 12. Mai 1917. 
Großberzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
  
(Nr. 120.) Ministerialperoronung vom 15. Mai 1917 über die Abmeldung aus der örtlichen 
ebensmittelversorgung. 
Auf Grund des Gesetzes über das Strafandrohungsrecht der Polizeibehörden vom 
7. Januar 1854 (Regierungsblatt S. 17) ordnen wir hiermit zur Regelung und 
Uberwachung der Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln folgendes an:
	        
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