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8 1. Wer seinen regelmäßigen Aufenthaltsort dauernd verläßt, ist verpflichtet,
vor seinem Wegzuge sich beim Gemeindevorstand seines bisherigen Aufenthaltsortes
aus der Lebensmittelversorgung abzumelden.
8 2. Der Gemeindevorstand hat über die Abmeldung eine Bescheinigung
nach einem vorgeschriebenen einheitlichen Muster auszustellen.
§ 3. Der Wegziehende ist verpflichtet, dem Gemeindevorstand die zur ord-
nungsmäßigen Ausfüllung der Abmeldebescheinigung erforderlichen Angaben,
besonders über seine Vorräte an Lebensmitteln wahrheitsgemäß zu erstatten und
die an dem neuen Wohnort nicht gültigen, noch nicht verbrauchten Lebensmittel-
karten abzugeben.
§ 4. Die Abmeldebescheinigung ist dem Gemeindevorstand des neuen Aufent-
haltsortes binnen drei Tagen nach dem Zuzug zu übergeben. Die Gemeinde-
vorstände dürfen Zugezogene erst dann mit Lebensmitteln versorgen, wenn sie im
Besitz der Abmeldebescheinigung sind.
§ 5. Für vorübergehende Abwesenheit im Reiseverkehr bestehen die im vor-
stehenden festgesetzten Verpflichtungen nur dann, wenn die Abwesenheit länger als
zwei Wochen dauern soll. Wird während der Reise der Aufenthalt mehrmals
gewechselt, so finden die vorstehenden Vorschriften auf jeden Aufenthaltswechsel
entsprechende Anwendung.
§ 6. Die gleichen Vorschriften gelten entsprechend für Personen, die weder
einen Wohnsitz noch einen dauernden Aufenthalt haben. Sie gelten auch für
Selbstversorger.
§ 7. Jeder Todesfall ist binnen drei Tagen dem Gemeindevorstand anzu-
zeigen. Zur Anzeige verpflichtet ist der Haushaltungsvorstand, und wenn ein solcher
nicht vorhanden oder an der Anzeige behindert ist, derjenige, in dessen Wohnung
oder Behausung der Sterbefall sich ereignet hat.
Das Gleiche gilt für Geburtsfälle.
88. Für Militärurlauber, die durch die Kommandanturen versorgt werden,
für zum Heeresdienst Eingezogene, für Binnenschiffer, Seeschiffer und das Fahr-
personal der Eisenbahnen und der Post verbleibt es bei den bisherigen Vorschriften.
§9. Die Vorschriften der Ministerialverordnung vom 16. Mai 1876 über
das Fremdenmeldewesen (Regierungsblatt S. 106) und der Polizeiverordnungen
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