Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1917. (101)

113 
8 1. Wer seinen regelmäßigen Aufenthaltsort dauernd verläßt, ist verpflichtet, 
vor seinem Wegzuge sich beim Gemeindevorstand seines bisherigen Aufenthaltsortes 
aus der Lebensmittelversorgung abzumelden. 
8 2. Der Gemeindevorstand hat über die Abmeldung eine Bescheinigung 
nach einem vorgeschriebenen einheitlichen Muster auszustellen. 
§ 3. Der Wegziehende ist verpflichtet, dem Gemeindevorstand die zur ord- 
nungsmäßigen Ausfüllung der Abmeldebescheinigung erforderlichen Angaben, 
besonders über seine Vorräte an Lebensmitteln wahrheitsgemäß zu erstatten und 
die an dem neuen Wohnort nicht gültigen, noch nicht verbrauchten Lebensmittel- 
karten abzugeben. 
§ 4. Die Abmeldebescheinigung ist dem Gemeindevorstand des neuen Aufent- 
haltsortes binnen drei Tagen nach dem Zuzug zu übergeben. Die Gemeinde- 
vorstände dürfen Zugezogene erst dann mit Lebensmitteln versorgen, wenn sie im 
Besitz der Abmeldebescheinigung sind. 
§ 5. Für vorübergehende Abwesenheit im Reiseverkehr bestehen die im vor- 
stehenden festgesetzten Verpflichtungen nur dann, wenn die Abwesenheit länger als 
zwei Wochen dauern soll. Wird während der Reise der Aufenthalt mehrmals 
gewechselt, so finden die vorstehenden Vorschriften auf jeden Aufenthaltswechsel 
entsprechende Anwendung. 
§ 6. Die gleichen Vorschriften gelten entsprechend für Personen, die weder 
einen Wohnsitz noch einen dauernden Aufenthalt haben. Sie gelten auch für 
Selbstversorger. 
§ 7. Jeder Todesfall ist binnen drei Tagen dem Gemeindevorstand anzu- 
zeigen. Zur Anzeige verpflichtet ist der Haushaltungsvorstand, und wenn ein solcher 
nicht vorhanden oder an der Anzeige behindert ist, derjenige, in dessen Wohnung 
oder Behausung der Sterbefall sich ereignet hat. 
Das Gleiche gilt für Geburtsfälle. 
88. Für Militärurlauber, die durch die Kommandanturen versorgt werden, 
für zum Heeresdienst Eingezogene, für Binnenschiffer, Seeschiffer und das Fahr- 
personal der Eisenbahnen und der Post verbleibt es bei den bisherigen Vorschriften. 
§9. Die Vorschriften der Ministerialverordnung vom 16. Mai 1876 über 
das Fremdenmeldewesen (Regierungsblatt S. 106) und der Polizeiverordnungen 
30“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.