Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1917. (101)

118 (Ausführung des Impfgesetzes.) 
Der Impfarzt soll über den Stand der übertragbaren Krankheiten in seinem 
Impfbezirke während der Impfzeit fortlaufend unterrichtet sein. Insbesondere 
soll er sich rechtzeitig vergewissern, ob in den Orten, in denen öffentliche 
Impfungen stattfinden sollen, eine übertragbare Krankheit herrscht, um erforder- 
lichenfalls den Impftermin aufschieben zu können. 
Erhält der Impfarzt erst nach Beginn der Impfung davon Kenntnis, daß 
derartige Krankheiten herrschen, so hat er die Impfung an diesem Orte sofort zu 
unterbrechen und der zuständigen Behörde davon Anzeige zu machen. 
Hat der Impfarzt Fälle übertragbarer Krankheiten in Behandlung, so hat 
er sorgfältig darauf zu achten, daß durch seine Person die Krankheiten bei der 
Impfung nicht weiter verbreitet werden. 
Es empfiehlt sich, öffentliche Impfungen während der Zeit der größten 
Sommerhitze zu vermeiden. 
8§ 2. Im Impftermine hat der Impfarzt im Einvernehmen mit der Orts- 
polizeibehörde für die nötige Ordnung zu sorgen, Uberfüllung der für die Impfung 
bestimmten Räume zu verhüten und deren ausreichende Lüftung zu veranlassen. 
Die gleichzeitige Anwesenheit der Erstimpflinge und der Wiederimpflinge ist 
tunlichst zu vermeiden. 
B. Beschaffung des Impfstoffs. 
§ 3. Die Impfärzte erhalten für die öffentlichen Impfungen ihren Gesamt- 
bedarf an Impfstoff unentgeltlich und portofrei aus den staatlichen Impfanstalten. 
§ 4. Der Impfarzt hat — zutreffendenfalls unter Angabe der Nummer 
des Versandbuchs der betreffenden Impfanstalt — aufzuzeichnen, von wo und 
wann er seinen Impfstoff erhalten hat. 
C. Ausführung der Impfung und Wiederimpfung. 
§ 5. Die zu impfenden Kinder sind vom Impfarzte vor der Impfung zu 
besichtigen; auch sind die begleitenden Angehörigen von ihm über den Gesundheits- 
zustand der Impflinge sowie der Personen in deren Umgebung zu befragen. 
Insbesondere hat der Impfarzt nicht nur zu Beginn des Impftermius ganz 
allgemein, sondern auch später vor jeder einzelnen Impfung die begleitenden 
Angehbrigen über das Vorhandensein einer rosenartigen Entzündung oder eines 
nässenden Hautausschlags in der Behausung des Impflings zu befragen. Sind
	        
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