Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1917. (101)

(Ausführung des Impfgesetzes.) 119 
bei der Wiederimpfung Angehörige nicht anwesend, so sind die Wiederimpflinge 
selbst zu befragen. Wird dem Impfarzt in glaubhafter Weise nachgewiesen, daß 
in der Familie des Iupfpflichtigen eine Erkrankung an einer rosenartigen Ent- 
zündung oder an einem nässenden Ausschlag vorhauden ist, so hat der Impfarzt 
im ersteren Falle die Impfung zu unterlassen; im anderen Falle soll er berechtigt 
sein, die Impfung aufzuschieben, sofern eine wirksame Absonderung des Impflings 
oder der an dem Ausschlag leidenden Person nicht gewährleistet erscheint. 
Kinder, die an schweren akuten oder chronischen, die Ernährung stark beein- 
trächtigenden oder die Säfte verändernden Krankheiten leiden, sollen in der Regel 
nicht geimpft und nicht wiedergeimpft werden. Iusbesondere sind Kinder, die mit 
nässenden oder juckenden Ekzemen oder mit Ohrenfluß behaftet sind, von der 
Impfung zurückzustellen. 
Ausnahmen sind (namentlich beim Auftreten der natürlichen Pocken) gestattet 
und werden dem Ermessen des Impfarztes anheimgegeben. 
§s 6. Die Impfung ist als eine chirurgische Operation anzusehen und unter 
Anwendung aller Vorsichtsmaßregeln auszuführen, die geeignet sind, Wund- 
infektionskrankheiten fernzuhalten; insbesondere hat der Impfarzt sorgfältig auf die 
Reinheit seiner Hände, der Impfinstrumente und der Impfsfstelle Bedacht zu 
nehmen. Vor Anlegung der Impfschnitte ist die Impfstelle mit Watte und 
70 prozentigem Alkohol oder einem anderen, von den Landesregierungen zugelassenen 
gleichwertigen Mittel abzureiben. Für jeden Impfling ist ein neuer Wattebausch 
zu nehmen. Der dem Versandgefäß entnommene Impfstoff ist im Impftermine 
durch Bedecken vor Vernnreinigung zu schützen; im offenen Versandgefäße kann 
eine Verunreinigung des Impfstoffs durch Schrägstellen des Gefäßes vermieden 
werden. 
§ 7. Der Impfstoff ist tunlichst bald nach dem Empfange zu veriupfen, 
bis zum Gebrauch aber an einem kühlen Ort und vor Licht geschützt aufzube- 
wahren. Er darf durch Zusätze von Glyzerin, Wasser oder anderen Stoffen nicht 
verdünnt werden. 
§ 8. Zur Impfung eines jeden Impflings sind nur Instrumente zu 
benutzen, die durch trockene oder feuchte Hitze (Ausglühen, Auskochen) keimfrei 
gemacht sind. Frisch ausgeglühte Impfinstrumente dürfen erst nach genügender 
Abkühlung in den Impfstoff getaucht werden. 
Die jedesmal für den Gebrauch notwendige Menge Impfstoff kann entweder 
unmittelbar aus dem Glasgefäße mit dem Impfinstrument entnommen oder auf
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.