Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1917. (101)

(Ausführung des Impfgesetzes.) 121 
unbekannte Krankheit geworden sind, so ist dies der durch das Reichsimpfgesetz 
überall eingeführten Impfung zu verdanken. Fast immer bleiben Personen, welche 
mit Erfolg geimpft oder wiedergeimpft sind, von den Pocken verschont oder werden 
nur leicht von dieser Krankheit befallen. Der Impfschutz hält allerdings nicht 
zeitlebens an; durchschnittlich rechnet man mit einer Schutzdauer von 10 Jahren. 
Es muß daher die erste Impfung nach Ablauf dieser Frist wiederholt werden. 
Zur Impfung wird nur vollkommen unschädlicher Impfstoff verwendet, der von 
gesunden Tieren entnommen und durch sorgfältige Untersuchung als einwandfrei 
befunden worden ist. 
Sowohl vor als auch nach der Impfung sind die nachstehenden Verhaltungs- 
vorschriften zu beachten. Werden sie genau befolgt, so ist nicht zu befürchten, 
daß Kinder nach der Impfung erkranken. · 
§2.AuseiuemHausc,inwelchemübertragbareKraukheiteu,wieDiphtherie, 
Fleckfieber, übertragbare Genickstarre, Keuchhusten, spinale Kinderlähmung, Masern, 
natürliche Pocken (Blattern), rosenartige Entzündungen, Scharlach oder Typhus 
herrschen, dürfen die Impflinge zum allgemeinen Termine nicht gebracht werden. 
§ 3. Die Eltern des Impflings oder deren Vertreter haben dem Impfarzte 
vor der Ausführung der Impfung Mitteilung zu machen über frühere oder noch 
bestehende Krankheiten des Kindes sowie über rosenartige Entzündungen oder 
nässende Hautausschläge, von denen etwa Personen in der Umgebung des Kindes 
befallen sind. 
§ 4. Die Kinder müssen zum Impftermine mit rein gewaschenem Körper 
und mit reinen Kleidern gebracht werden. 
§ 5. Auch nach dem Impfen muß der Impfling peinlich sauber gehalten 
werden. 
§ 6. Das Baden der Impflinge kann bis zu dem Tage, an dem die Impf- 
schnitte sich durch Rötung von der Umgebung abheben — in der Regel dem 4. 
oder auch 5. Tage nach der Impfung — fortgesetzt werden, soll aber von da bis 
zum Abfallen der Impfschorfe und völliger Abheilung etwa dabei entstehender 
lleiner Wundflächen unterbleiben. 
§ 7. Die Nahrung des Kindes bleibe unverändert. Brustkinder sind in den 
ersten Wochen nach der Impfung nicht zu entwöhnen.
	        
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