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Regierungsblatt
Erogherwatum Fachsen.
Jahrgang 1917.
Nr. 31.
Inhalt: Ministerialverordnung zur Ausführung des §8 376 der Meichsversicherungsordnung. S. 131.
— Ministerialbekanntmachung über einen Nachtrag zur Deutschen Arzneitaxe. S. 187. —
Inhaltsverzeichnis aus dem Eeichs-Gesetzblatt. S. 138.
—
(Nr. 127.) Ministerialverordnung vom 19. Mai 1917 zur Ausführung des § 376 der Reichs-
versicherungsordnung.
Auf Grund des 8 376 der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911
(Reichs-Gesetzblatt S. 509) wird folgendes bestimmt:
I. Zu § 376 Abs. 1.
1. Der Abschlag von den Preisen der Arzneitaxe, den die Apotheken den
Krankenkassen zu gewähren haben, beträgt bei einem Vierteljahrsrechnungsbetrage
für Rezeptur:
bis einschließlich 100 . 5 v. H.,
/ // 300 10 7 „
über 300 „ = 15 „ „
2. Die Gewährung des Preisabschlags wird davon abhängig gemacht, daß
sich der Betrag der einzelnen Vierteljahrsrechnung für Rezeptur auf mindestens
20 # beläuft.
3. Ausgenommen von der Abschlagsgewährung sind Heilsera, Tuberkulin in
unverdünntem Zustand und die nach Nr. 21 Abs. 1 der Arzneitaxe berechneten
fabrikmäßig hergestellten Arzueizubereitungen.
1917. ar
usgegeben in VWeimar am 16. Juni 1017. 35