Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1917. (101)

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II. Zu § 376 Abs. 2. 
1. Die Hcchstpreise von solchen einfachen Arzneimitteln, die sonst ohne Ver- 
schreibung (im Handverkauf) abgegeben zu werden pflegen, werden bis auf weiteres 
folgendermaßen festgesetzt: 
a) Für die in der Anlage A aufgeführten Arzneimittel gelten als Höchst- 
preise die Preise der jeweils in Kraft befindlichen Deutschen Arzneitaxe 
(Abschnitt E) mit einem Abschlag von fünfundzwanzig v. H. 
b) Für Arzneimittel, die in der Anlage A, aber nicht in der Deutschen 
Arzneitaxe verzeichnet sind, gelten als Höchstpreise die Preise der vom 
Deutschen Apothekerverein herausgegebenen Ergänzungstaxe mit einem 
Abschlag von fünfundzwanzig v. H. 
c) Für andere Arzneimittel gelten als Höchstpreise die Preise der Hart- 
mannschen Handverkaufsliste oder, wenn diese nicht mehr erscheinen sollte, 
die ortsüblichen Preise. 
2. Für Spezialitäten werden die Preise der vom Deutschen Apothekerverein 
aufgestellten Spezialitätenliste berechnet. 
3. Der Mindestpreis für ein abzugebendes Handverkaufsmittel ohne Gefäß 
beträgt 10 . 
4. Werden Kassenpackungen fabrikmäßig hergestellt, so sind stets diese ab- 
zugeben. 
5. Ist die Menge des Arzneistoffs in der Verordnung nicht angegeben, so 
ist die in der Arzneitaxe angegebene kleinste zweckentsprechende Menge zu verab- 
folgen. Bei Verordnungen nach Geld ist die abgegebene Menge auf der Ver- 
ordnung zu vermerken. 
6. Soweit in der Arzneitaxe keine besonderen Preise festgesetzt sind, kosten 
bei den Mitteln, die ohne Gefäße abgegeben werden, 50 g das Viereinhalbfache 
des 10-g-Preises. 
7. Ist für Handverkaufsmittel keine Gebrauchsanweisung oder sind nur die 
Bezeichnungen vorgeschrieben: „Außerlich“, „Nur verdünnt verwenden“, „Vorsicht“, 
„Gift“, „Feuergefährlich"“, „Vor dem Gebrauch umzuschütteln“, „Augenwasser“, 
„Zum Gurgeln“, „Zum Einreiben“ oder ähnliche, so sind die Arzneistoffe in der 
im Handverkauf üblichen Weise ohne besondere Berechnung zu kennzeichnen.
	        
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