133
8. Wenn über die Bezeichnung von Art und Menge hinaus vom Arzte
eine schriftliche Gebrauchsanweisung vorgeschrieben ist, sind dafür 10 F zu
berechnen.
Bei wiederholter Abgabe in zurückgebrachten Gefäßen ist die Gebrauchs-
anweisung uötigenfalls durch eine neue zu ersetzen und wiederum mit 10 9
zu berechnen.
9. Von den Handverkaufsmitteln werden die trockenen in Papierbeuteln, die
mit einem # bezeichneten in Pappschachteln, Salben in Kruken oder Schachteln
abgegeben.
Werden verwendbare reine Gefäße zur Aufnahme der Handverkaufsmittel
zurückgebracht, so sind sie ohne Berechnung zu benutzen.
10. Die allgemeinen Bestimmungen der Deutschen Arzneitaxe oder der Er-
gänzungstaxe gelten insoweit, als vorstehend eine Regelung für die Abgabe von
Handverkaufsmitteln nicht getroffen ist.
IUI. Zu § 376 Abs. 3.
Beziehen die Berechtigten Handverkaufsmittel zu einem Preise, der die nach
Nr. II vorstehend getroffene Festsetzung nicht übersteigt, so können die Krankenkassen
die Bezahlung nicht deshalb ablehnen, weil sie nach § 375 der Reichsversicherungs-
ordnung mit Personen, die nicht Apothekenbesitzer oder zverwalter sind, niedrigere
Preise vereinbart haben.
IV.
Diese Ministerialverordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1917 ab
an Stelle der Ministerialverordnungen vom 9. April 1915 und 17. März 1916
zur Ausführung des § 376 der Reichsversicherungsordnung (Regierungsblatt
S. 115, 49). ·
Weimar, den 19. Mai 1917.
Großberzoglich Sächsisches Staatsministerium.
Departement des Innern.
Im Auftrag
Slevogt.
35“