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Regierungsblatt
für das
Grobherzogtum Sachsen.
Jahrgang 1917.
Nr. 32.
Inhalt: Winistertalverordnung über die Ernteflächenerbebung in der Zeit vom 15. bis 25. Juni
7. S. 189. — Ministerialverordnung über Hausschlachtungen. S. 142. — Inhaltsverzeichnis
5 dem Reichs-Gesetzblatt. S. 14.
—
(Nr. 130.) Ministerialverordnung vom 29. Mai 1917 über die Ernteflächenerhebung in der
Zeit vom 15. bis 25. Juni 1917.
1. Auf Anordnung des Bundesrats findet in der Zeit vom 15. bis 25. Juni
1917 eine Erhebung der Ernteflächen statt.
2. Die Erhebung der Ernteflächen geschieht durch Befragung der Betriebs-
inhaber oder ihrer Stellvertreter.
3. Festgestellt werden die Ernteflächen beim feldmäßigen Anbau von
Winter= und Sommerweizen, Spelz — Dinkel, Fesen — sowie Emer= und
Einkorn (Winter= und Sommerfrucht), Winter= und Sommerroggen, Winter= und
Sommergerste, Hafer, Gemenge aus den vorgenannten Getreidearten, Buchweizen,
Hirse, Hülsenfrüchten zur Körnergewinnung und zwar Erbsen und Peluschken,
Eßbohnen (Stangen-, Buschbohnen), Linsen, Acker-(Sau-zbohnen, Wicken, Gemenge
aus Hülsenfrüchten aller Art untereinander oder mit Getreide oder anderen Körner-
früchten, Lupinen zum Unterpflügen, zur Grünsutter= oder Körnergewinnung,
alle Arten Hülsenfrüchte, außer Lupinen, zur Grünfuttergewinnung, rein oder im
Gemenge, auch mit Getreide —, Olfrüchten — Raps und Rübsen, Mohn, übrige
Olsaaten (Leindotter, Senf, Sonnenblumen und andere) —, Gespinstpflanzen —
1917.
Ausgegeben in Weimar am 21. Juni 1917. 36