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Flachs (Lein), Hanf —, Kartoffeln — Frühkartoffeln, Spätkartoffeln —, Rüben
und Wurzelfrüchten — Zuckerrüben, Runkelrüben, Kohlrüben (Steckrüben, Boden-
kohlrabi, Wruken, Dotschen), Mairüben, Wasserrüben, Herbstrüben, Stoppelrüben
(Turnips), Möhren (Karotten), Gemüse zur menschlichen Nahrung — Weißkohl,
alle sonstigen Kohlarten, alle sonstigen Gemüsearten — Futterpflanzen zur Grün-
futter= und Heugewinnung — Klee aller Art, auch mit Beimischung von Gräsern,
Luzerne, alle sonstigen Futterpflanzen (Serradella als Hauptfrucht, Esparsette,
Mais u. a.) auch in Mischungen —, sowie die Bewässerung — und anderen
Wiesen, die gesamten bestellten und nicht bestellten Ackerflächen und die
Weideflächen.
4. Die Feststellung der Ernteflächen geschieht mittels Ortslisten durch den
Gemeindevorstand, dem es überlassen bleibt, sich dabei der Gemeindebeamten zu
bedienen oder besondere Sachverständige (Vertrauensleute) zu bestellen. — Größere
Gemeindebezirke sind vom Gemeindevorstand in eine entsprechende Zahl von Zähl-
bezirken zu teilen. ·
5. Die Ortslisten sind in der Zeit vom 15. bis 25. Juni ds. Is. in der
Weise auszufüllen, daß die mit der Feststellung der Ernteflächen betrauten Per-
sonen durch Befragung der Betriebsinhaber oder deren Stellvertreter die von ihnen
bebauten Ernteflächen feststellen und in die Liste eintragen. Die Betriebsinhaber
oder deren Stellvertreter haben in Spalte 46 die Richtigkeit ihrer Angaben zu
bescheinigen.
6. Die Gemeindevorstände oder die von ihnen beauftragten Personen sind
befugt, zur Ermittlung richtiger Angaben die Grundstücke der zur Angabe Ver-
pflichteten zu betreten und Messungen vorzunehmen, auch hinsichtlich der Größe
der landwirtschaftlichen Güter oder einzelner Grundstücke Auskunft von den
Gerichts= oder Steuerbehörden einzuholen.
7. Betriebsinhgber oder Stellvertreter von Betriebsinhabern, die vorsätzlich
die Angaben, zu denen sie verpflichtet sind, nicht oder wissentlich unrichtig oder
unvollständig machen, werden mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft. — Betriebsinhaber oder Stellvertreter
von Betriebsinhabern, die fahrlässig die Angaben, zu denen sie verpflichtet sind,
nicht oder unrichtig oder unvollständig machen, werden mit Geldstrafe bis zu drei-
tausend Mark bestraft.