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(Nr. 153.) Ministerialbekanntmachung über Anderung der Telegraphenordnung vom 16. Juni
1904.
Die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 23. Juni 1917 über Anderung
der Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904 wird hiermit zur öffentlichen
Kenntnis gebracht.
Weimar, den 4. Juli 1917.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Für den Departementschef:
Slebogt.
Bekanntmachung,
betreffend
Anderung der Telegraphenorbnung vom 16. Juni 1904.
Vom 23. Juni 1917.
Die Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904 wird wie folgt geändert:
1. Im 87 „Gebühren für gewöhnliche Telegramme“ ist als letzter Absatz einzuschalten:
V. Ein bei der Berechnung der Telegrammgebühr sich ergebender, durch 5 nicht
teilbarer Pfennigbetrag wird bis zu einem solchen aufwärts abgerundet.
2. Im § 10 fällt der Abs. III (Abrundung der Gebühr für die Vergleichung auf volle
Pfennige) weg.
Vorstehende Anderungen treten am 1. Juli 1917 in Kraft.
Berlin, 23. Juni 1917. Der Weichskanzl
er Reichskanzler.
In Vertretung:
Kraetke.
(Nr. 154.) Inhaltsverzeichnis aus Nr. 120 bis 122 des Reichs-Gesetzblattes.
Nr. 5902. Gesetz, betreffend Abänderung des Gesetzes, betreffend eine mit den
Post= und Telegraphengebühren zu erhebende außerordentliche Reichs-
abgabe, vom 21. Juni 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 577). Vom
18. Juni 1917.
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