Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1917. (101)

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(Nr. 160.) Ministerialbekanntmachung über Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. 
Uuter Hinweis auf § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs 
vom 28. Oktober 1871 wird die nachstehende Verordnung des Reichskanzlers vom 
3. Juli 1917 über Anderung der Postordnung vom 20. März 1900 (Regie- 
rungsblatt S. 331) zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Weimar, den 10. Juli 1917. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slevogt. 
Bekanntmachung, 
betreffend 
nderung der Postordnung vom 20. März 1900. 
Vom 3. Juli 1917. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 (Reichs-Gesetz- 
blatt S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des. Wechsel- 
protestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzblatt S. 321) sowie auf Grund der Bekanntmachung 
des Bundesrats vom 28. Juni 1917 (Reichs-Gesetzblatt S. 566), betreffend die Fristen des 
Wechsel- und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, wird die Postordnung vom 20. März 1900 
wie folgt geändert. 
1. Im 8 18a „Postprotest“ erhält der Abs. v unter B und C folgende Fassung: 
B. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen zahlbar sind, 
werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt: 
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 bis 
einschließlich 29. Oktober 1917 eingetreten ist, 
am 31. Oktober 1917; 
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels nach dem 29. Oktober 1917 eintritt, 
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage. 
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts nach der 
Vorschrift des vorhergehenden Satzes besteht, kann der Auftraggeber verlangen, daß ein 
davon betroffener Wechsel mit dem Postprotestauftrage schon am zweiten Werktage nach 
dem Zahlungstage des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt und, wenn auch 
diese Vorzeigung oder der Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert werde. Dieses 
Verlangen ist durch den Vermerk „Ohne die verlängerte Protestfrist“ auf der Rückseite 
des Postprotestauftrags auszudrücken. Auch kann die Post damit betraut werden, für 
solche Wechsel neben der Wechselsumme auch die für die verlängerte Frist vom Tage
	        
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