Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1917. (101)

169 
Regierungsblatt 
Großherwotum Sachsen. 
Jahrgang 1917. 
Inhbalt: Ministerialverordnung über den Handel mit Alrzneimitteln. S. 169. — Inhaltsverzeichnis 
aus dem Keichs-Gesetzblatt. S. 170. 
  
  
  
(Nr. 164.) Ministerialverordnung vom 20. Juli 1917 über den Handel mit Arzneimitteln. 
Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über den Handel mit Arzneimitteln 
vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzblatt S. 270) bestimmen wir: 
1. Zuständig für die Erteilung, Versagung und Zurücknahme der Erlaubnis 
und für die Untersagung des Handels ist der Bezirksdirektor, der sich 
nötigenfalls der Hilfe von Sachverständigen zu bedienen hat. 
2. Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist schriftlich bei dem Bezirks- 
direktor einzureichen; er muß eine Angabe enthalten, für welche Zeit, 
für welches Gebiet und für welche Arzneimittel die Erlaubnis nach- 
gesucht wird. 
3. Der Bezirksdirektor kann zur Vorbereitung der Entscheidung die nötigen 
Erhebungen anstellen, die Vorlegung der Handelsbücher des Antrag- 
stellers verlungen und Auskünfte über seine Persönlichkeit sowie die seiner 
Angestellten einholen. 
4. Vor der Zurücknahme der Erlaubnis und vor der Untersagung des 
Handels ist dem Beteiligten Gelegenheit zur Geltendmachung von Ein- 
wendungen zu geben. 
1917. 
Ausgegeben in Weimar am 381. Juli 1917. 46
	        
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