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(Nr. 167.) Ministerialverordnung vom 24. Juli 1917 über den Verkehr mit Getreide, Hülsen—
früchten, Buchweizen und Hirse aus der Ernte 1917 zu Saatzwecken.
Auf Grund der Verordnung des Präsidenten des Kriegsernährungsamts über den
Verkehr mit Getreide, Hülsenfrüchten, Buchweizen und Hirse aus der Ernte 1917
zu Saatzwecken, vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzblatt S. 609) bestimmen wir:
Höhere Verwaltungsbehörde (§ 9 Abs. 2 der Verordnung) ist der Groß-
herzogliche Bezirksdirektor.
Weimar, den 24. Juli 1917.
Großberzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Für den Departementschef:
Slebogt.
(Nr. 168.) Ministerialverordnung vom 25. Juli 1917 über den Verkehr mit Heu aus der
Ernte 1917.
Auf Grund der Verordnung des Reichskanzlers über den Verkehr mit Henu aus
der Ernte 1917 vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzblatt S. 599) wird bestimmt:
1. Der Großherzogliche Bezirksdirektor ist berechtigt, bei Weigerung oder
Säumnis der Verpflichteten die Lieferung von Hen zwangsweise herbei-
zuführen.
2. Die Großherzoglichen Bezirksdirektoren werden ermächtigt, mit Wirkung
bis zum 31. Januar 1918 Beschränkungen des Verkehrs mit Heu,
namentlich Ausfuhrverbote oder -Beschränkungen für Heu anzuordnen,
insoweit das zur Sicherstellung der dem Verwaltungsbezirk auferlegten
Lieferungen erforderlich ist.
Weimar, den 25. Juli 1917.
Großberzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Für den Departementschef:
Slevogt.
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