Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1917. (101)

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b) nimmt verschlossen übergebene Wertpapiere und Wertgegenstände in Verwahrung, 
I) vermietet feuer= und diebessichere Schrankfächer zur Verwahrung von Wertpapieren 
und Wertgegenständen unter eigenem Mitverschluß des Mieters, 
unter Bedingungen, die vom Sparkassenausschuß festgesetzt werden. 
Für die Verwahrung der offen übergebenen Wertpapiere gilt § 10 der Sparkassen- 
Satzung vom 15. Dezember 1913. 
§ 2. 
Aberweisungs= und Scheckverkehr. 
Zur Förderung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs ist die Sparkasse berechtigt, dem 
Sparkassen-Giroverbande Sachsen-Thüringen-Anhalt beizutreten und den Giro-, den Konto- 
korrent= und den Scheckverkehr zu pflegen. 
Weida, den 3. Juli 1917. 
Der Gemeindevorstand. Der Gemeinderat. 
(Nr. 188.) Inhaltsverzeichnis aus Nr. 142 des Reichs--Gesetzblattes. 
Nr. 5974. Bekanntmachung, betreffend Anderung der Ausführungsbestimmungen 
zu der Verordnung über den Verkehr mit Schuhsohlen, Sohlenschonern, 
Sohlenbewehrungen und Lederersatzstoffen vom 4. Januar 1917 (Reichs- 
Gesetzblatt S. 10). Vom 1. August 1917. 
„ 5975. Bekanntmachung über Angestelltenversicherung während des Krieges. 
Vom 2. August 1917. 
„ 5976. Bekanntmachung über Fristung im Sinne des § 49 Abs. 3 der 
Gewerbeordnung. Vom 3. August 1917. 
„ 5977. Bekanntmachung über den Bedürfnisnachweis für Schauspielunter- 
nehmen. Vom 3. August 1917. 
„ 5978. Bekanntmachung über die Veranstaltung von Lichtspielen. Vom 
3. August 1917. 
„ 5979. Bekanntmachung über den privaten, gewerblichen und kaufmännischen 
Fachunterricht. Vom 2. August 1917. 
„ 5980. Verordnung über den Verkehr mit Stroh und Häcksel. Vom 
2. August 1917. 
„ 5981. Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Ge- 
setzes über den Absatz von Kalisalzen. Vom 3. August 1917. 
„ 5982. Bekanntmachung über Graphitindustrie. Vom 4. August 1917. 
  
MOruch MWelmarischer Verlag G. m. b. P. un Welmen.
	        
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