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4. Die Großherzoglichen Bezirksdirektoren sind befugt, anzuordnen, daß die
Ergebnisse von Treibjagden auf Hasen, die eine Mindestzahl nicht erreichen,
dem Veranstalter der Jagd verbleiben.
5. Wer den Vorschriften dieser Verordnung oder den auf Grund dieser Ver-
ordnung erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt, wird gemäß § 6 der
Bundesratsverordnung bestraft. § 6 Abs. 2 der Bundesratsverordnung
findet Anwendung.
Weimar, den 23. August 1917.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 202.) Ministertalverordnung vom 23. August 1917 über die Beschlagnahme von Fässern.
Auf Grund der Bekanntmachung des Reichskommissars für Faßbewirtschaftung
vom 1. August 1917 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 189, vom 10. August 1917)
wird bestimmt:
Die nach Nr. II der Bekanntmachung des Reichskommissars vorgesehene
Anmeldung von Fässern usw. hat bei dem Großherzoglichen Bezirksdirektor zu
erfolgen.
Die Anmeldung hat bei dem Bezirksdirektor zu geschehen, in dessen Bezirk
der Anmeldungspflichtige Fässer usw. in Besitz oder Gewahrsam hat.
Weimar, den 23. August 1917.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 203.) Inhaltsverzeichnis aus Nr. 145 des Reichs-Gesetzblattes.
Nr. 5993. Verordnung über Druschprämien für Hafer und Gerste. Vom
11. August 1917.
„ 5994. Bekanntmachung zur Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zu der
Verordnung über den Verkehr mit Cumaronharz vom 5. Oktober 1916
(Reichs-Gesetzblatt S. 1125). Vom 13. August 1917.
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