Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1917. (101)

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Mit dem Zeitpunkte, mit welchem die Bekanntmachung des Reichskanzlers 
vom 22. April 1915 außer Kraft tritt (§ 3 Abs. 2 der Bekanntmachung vom 
12. Juli 1917) tritt auch diese Verordnung außer Kraft. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung Hochsteigenhändig vollzogen und 
mit Unserem Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben 
Wilhelmsthal, den 22. August 1917. 
Wilbelm Ernst. 
Rothe. Untentsch. 
Anlage. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundes- 
rats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzblatt S. 327) 
folgende Verordnung erlassen: 
81. 
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Ansprüche auf Entrichtung wiederkehrender öffentlicher Lasten eines Grundstücks, für die 
nach dem 1. August 1914 von der zuständigen Behörde Ausstand gewährt worden ist, gelten 
im Sinne des § 10 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung 
(Reichs-Gesetzblatt 1898, S. 713) als Ansprüche auf Entrichtung laufender Beträge. Die Landes- 
zentralbehbrde bestimmt, welche Behörde zuständig ist. 
§2. 
Sind wiederkehrende Leistungen der bezeichneten Art für zwei Jahre nicht gezahlt, so 
hat die Behörde (§ 1) dem Grundbuchamt und dieses den Beteiligten, für die ein Recht im 
Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist, Mitteilung zu machen. Für die 
Mitteilung des Grundbuchamts werden Schreibgebühren erhoben, die dem Eigentümer des 
Grundstücks zur Last fallen. 
§ 3. 
Diese Verordnung tritt am 16. Juli 1917 in Kraft. 
Sie tritt gleichzeitig mit der Verordnung über den dinglichen Rang öffentlicher Lasten 
vom 22. April 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 235) außer Kraft. Ist vor dem Außerkrafttreten 
der Verordnung die Beschlagnahme des Grundstücks in einem Zwangsversteigerungs- oder
	        
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