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Verbandskasse der Rindviehbesitzer gezahlten Entschädigungen in Fällen von Milz-
brand, Rauschbrand, Wild- und Rinderseuche die hierzu erforderliche Abgabe in
Höhe von
13 F für das Stück Rindvieh im l. Verwaltungsbezirk,
8„r „„ „ 17 » „ II. r
10 „ „ „ » » „III. »
10 „ „ „ 17 2 „ IV. u
4 „ „ „ 17 17 „ V. »
von den Rindviehbesitzern gleichzeitig mit der oben geordneten Abgabe zur Ver-
bandskasse zu entrichten ist.
Die Beitragspflichtigen werden aufgefordert, die nach den festgestellten Vieh—
standsverzeichnissen auf sie entfallenden Beiträge an die Ortssteuereinnehmer
pünktlich abzuführen. Diese haben gemäß § 8 der Ministerialverordnung vom
20. September 1912 für rechtzeitige Beibringung und Ablieferung der Beiträge
an die Großherzoglichen Rechnungsämter zu sorgen.
Weimar, den 28. August 1917.
Großberzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Für den Departementschef:
Kraufe.
(Nr. 210.) Ministerialbekanntmachung über den Verkehr mit Obst aus der Ernte 1917.
Die Ministerialverordnung über den Verkehr mit Obst aus der Ernte 1917
vom 18. August 1917 ist hinsichtlich der Bestimmungen unter Nr. 4 Abs. 1 und
Nr. 5 aufgehoben.
Weimar, den 31. August 1917.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
Ltum Welmartscher Ve#lag G. m. ö. D. in Weimau.