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Nr. 157 des Reichs-Gesetzblattes und Nr. 23 des Zentralblattes für das Deutsche
Reich — tritt am 1. Oktober 1917 in Kraft und kann nach einer Mitteilung
des Reichs-Postamtes auch bei den Deutschen Postanstalten eingesehen werden.
Weimar, den 4. September 1917.
Großberzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Für den Departementschef:
Kromahyer.
(Nr. 218.) Ministerialbekanntmachung zur Bundesratsverordnung vom 23. Juli 1915 gegen
übermäßige Preissteigerung.
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. Juli 1915 gegen übermäßige
Preissteigerung (Reichs-Gesetzblatt S. 467) bestimmen wir unter Hinweis auf
unsere Verordnung vom 27. Juli 1915 (Regierungsblatt S. 187):
In den Fällen, in denen es sich um die Ubertragung des Eigentums an
freigegebenem Leder handelt, das sich im Eigentum von Ausländern befindet, ist
zum Erlaß der Anordnung im Sinne des § 1 der Bundesratsverordnung die
Kontrollstelle für freigegebenes Leder zuständig.
Weimar, den 13. September 1917.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 219.) Inhaltsverzeichnis aus Nr. 152 bis 154 des Reichs-Gesetzblattes.
Nr. 6011. Bekanntmachung, betreffend Anderung der Postordnung vom 20. März
1900. Vom 26. August 1917.
„ 6012. Bekanntmachung, betreffend Anderung der Puostscheckordnung vom
22. Mai 1914. Vom 26. August 1917.
„ 6013. Bekanntmachung über die Anmeldung von Zahlungsmitteln in aus-
ländischer Währung und von Forderungen auf verbündete und neutrale
Länder. Vom 31. August 1917.
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