Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1917. (101)

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(Nr. 238.) Ministerialbekanntmachung, betreffend Ersuchen an Behörden anderer Bundes- 
staaten um Herstellung von Lichtbildern zu Zwecken eines Strafverfahrens. 
Auf Grund von Verhandlungen, die mit den Regierungen der übrigen Bundes- 
staaten stattgefunden haben, wird mit Rücksicht auf Ziffer IV der Grundsätze, 
betreffend die Erstattung von Kosten der Rechtshilfe oder sonstigen Beistands- 
leistung in gerichtlichen Angelegenheiten (Ministerialbekanntmachung vom 25. März 
1907, Regierungsblatt S. 17 ff.) folgendes bestimmt: 
Wird in einem Strafverfahren die Herstellung von Lichtbildern zu Unter- 
suchungszwecken im Gebiet eines anderen Bundesstaats erforderlich, so sind Anträge 
dieser Art an die Amtsgerichte des betreffenden Bundesstaats nur dann zu richten, 
wenn neben der Lichtbildaufnahme auch eine damit im Zusammenhange stehende 
richterliche Untersuchungshandlung im Sinne des § 160 Strafprozeß-Ordnung, 
etwa eine Vernehmung oder Einnahme des richterlichen Augenscheins durch körper- 
liche Besichtigung oder ähnliches, vorzunehmen ist. Ist dies nicht der Fall, so 
sind die örtlichen Polizeibehörden oder, wenn es sich um die Aufnahme von Licht- 
bildern in größeren, voraussichtlich mit den erforderlichen Einrichtungen versehenen 
Anstalten (Gefängnissen, Strafanstalten, Krankenhäusern usw.) handelt, die 
Anstaltsverwaltungen um die weitere Veranlassung zu ersuchen. Die von den 
Polizeibehörden oder Anstaltsverwaltungen gegebenenfalls einzuholende richterliche 
Genehmigung zur Aufnahme der Bilder von Untersuchungsgefangenen macht die 
Lichtbildaufnahme nicht zu einer richterlichen Untersuchungshandlung im Sinne 
des § 160 Strafprozeß-Ordnung. 
Weimar, den 5. Oktober 1917. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement der Fustiz. 
Rotbe. 
  
(Nr. 239.) Inhaltsverzeichnis aus Nr. 170 des Reichs-Gesetzblattes. 
Nr. 6054. Verordnung zur Abänderung der Verordnung über Weintrester und 
Traubenkerne vom 3. August 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 887). Vom 
27. September 1917. 
6055. Verordnung über die den Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe 
für die Ernährung der Selbstversorger und für die Saat zu belassenden 
Früchte. Vom 27. September 1917. 
Oruck: Weimarischer Derlag G.m. b. B. m Weimas. 
7! 
 
	        
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