Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

 

 

Gegenstand  der  Sportel.  Sportel-Betrag.
(Trauung.)  fl.  —
In  den  drei  letzten  Faͤllen  ist  der  hoͤchste  Betrag  der
Sportel  anzusetzen,  wenn  die  nachsuchende  Person  ein
Vermögen  von  72,o  fl.  besitzt.
Tuchwalke-Errichtung,  s.  Mühlen-Errichtung.
Urkunden,  (mit  Ausnahme  der  Ursprungs-Zeugnisse)  für
ihre  Siegelung,  insofern  die  Urkunde  selbst  nicht  einem  Sportel--Ansatze
  fuͤr  ihre  Ausstellung  unterliegt  —  12
Urtheile  in  buͤrgerlichen  Rechtsstreitigkeiten:
1)  fuͤr  ein  Urtheil  erster  Instanz,  wenn  der  Werthl
des  Streit=  Gegenstandes  auf  200  fl.  oder  weniger  sich
belauft  2  .  ..  3  Prorent.
wenn  derselbe  sich  auf  mehr  als  osfl  belaufe:
bis  auf  200  fl.  53  —
von  da  an  bis  auf  v5e0%  fl.  —
von  da  an  für  jedes  weitere  roo  fl.  .  1  —
Alle  Sachen,  welche  im  Wege  des  Recurses  eder  der  Ve—
rufung  von  den  Gemeinderaͤthen  an  das  Bezirks-Gericht
  gelangen,  werden  bei  Letzterem  in  Beziehung  auf
Sportel-Verechnung  den  Sachen  ersier  Instanz  gleich
behandelr.
2)  Für  ein  Erkenntnis  zweiter  Instanz  (erster  Appellations=
  Instanz)  l
bis  auf  200  fl.  5  Prorent.
von  da  un  bis  auf  zooo  fl.  2  —
für  jedes  weitere  roo  fl.  des  Etreitwerthes  !  —
5)  In  der  dritten  Instanz  (zweiter  Appellations-Instanz)  I
bis  auf  200  fl.  5  —