Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Gegenstand  der  Sportel.  Sportel-Betrag.
(Urtheile.)  fl.  kr.
Erkenntniß  in  hoͤherer  Instanz  bestaͤtigt  wird,  ist  je  die  Hälfte

der  unter  Ziffer  1,  2  und  3  dieser  Rubrik  angcordneten
  Sporteln  zu  entrichten.

7)  Erkenntnisse  im  Nullitäts-Processe  unterlicgen  nur
dann  der  gewöhnlichen  Sportel  für  Urtheile,  wenn  die
Nullitäkten-Klage  verworfen  wird;  ebenso  Erkenntnisse,
wodurch  ein  auf  neue  That-Umstände  oder  Beweise  sich
gründendes,  die  Haupt-Sache  betreffendes  Restitutions-Gesuch
  abgeschlagen  wird.

3)  Eine  Sportel  wird  gar  nicht  angesehßr,  wenn  ein  unterrichterliches
  Verfahren  oder  Erkenntnif  im  Wege  der-Cassation
  oder  der  Ordination  aufgehoben  und  ein  neues
Verfahren  vor  dem  Unterrichter  nöthig  wird,  desgleichen
bei  Appellations-Erkenntnissen,  wodurch  ein  die  Incompetenz
  aussprechendes,  oder  die  Wiedereinsehung  in  den
vorigen  Stand  gegen  versäumte  Nothfristen  verweigerndes,
  oder  die  Appellation  wegen  Mangels  in  den  Formalien
  oder  Fatalien  verwerfendes  Erbenntniß  des  Richters
  voriger  Instanz  reformirt  wird.

.  auch  Ehesachen,  Gantsachen  und  Wechselsachen.
Vergleiche  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten:

1)  wenn  solche  nach  erfolgter  oder  eingelangter  erster  Vernehmung
  der  Beklagten  oder  Appelaten  zu  Stande
kommen,  so  it  ..  .  die  Haͤlfte,
wenn  sie  aber

2)  in  den  vor  den  Bezirks-Gerichten  mündlich  verhandelken
  Rechtssachen  gleich  bei  der  ersten-  asfabrt  zu  -
Standekommen,sorst.....  ...  .  ein.  Viertheil