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Gegenstand der Sportel. Sportel-Betrag.
(Urtheile.) fl. kr.
Erkenntniß in hoͤherer Instanz bestaͤtigt wird, ist je die Hälfte
der unter Ziffer 1, 2 und 3 dieser Rubrik angcordneten
Sporteln zu entrichten.
7) Erkenntnisse im Nullitäts-Processe unterlicgen nur
dann der gewöhnlichen Sportel für Urtheile, wenn die
Nullitäkten-Klage verworfen wird; ebenso Erkenntnisse,
wodurch ein auf neue That-Umstände oder Beweise sich
gründendes, die Haupt-Sache betreffendes Restitutions-Gesuch
abgeschlagen wird.
3) Eine Sportel wird gar nicht angesehßr, wenn ein unterrichterliches
Verfahren oder Erkenntnif im Wege der-Cassation
oder der Ordination aufgehoben und ein neues
Verfahren vor dem Unterrichter nöthig wird, desgleichen
bei Appellations-Erkenntnissen, wodurch ein die Incompetenz
aussprechendes, oder die Wiedereinsehung in den
vorigen Stand gegen versäumte Nothfristen verweigerndes,
oder die Appellation wegen Mangels in den Formalien
oder Fatalien verwerfendes Erbenntniß des Richters
voriger Instanz reformirt wird.
. auch Ehesachen, Gantsachen und Wechselsachen.
Vergleiche in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten:
1) wenn solche nach erfolgter oder eingelangter erster Vernehmung
der Beklagten oder Appelaten zu Stande
kommen, so it .. . die Haͤlfte,
wenn sie aber
2) in den vor den Bezirks-Gerichten mündlich verhandelken
Rechtssachen gleich bei der ersten- asfabrt zu -
Standekommen,sorst..... ... . ein. Viertheil