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(Nr. 266.) Ministerialverordnung vom 22. November 1917 über die Ausführung des § 6
Abs. 2 des Kohlensteuergesetzes vom 8. April 1917.
Nach Artikel I Nr. 3 der Grundsätze des Bundesrats vom 14. Juni 1917 für
die Ausführung des § 6 Abs. 2 des Kohlensteuergesetzes vom 8. April 1917
(Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 184) wird bestimmt:
Die nach Nr. 1 und 2 zu treffenden Festsetzungen und Einrichtungen
bedürfen der Genehmigung der nachgenannten Behörden:
in den Städten Weimar, Ilmenau, Apolda, Jena und Eisenach des
Staatsministeriums, im übrigen des Bezirksdirektors.
Weimar, den 22. November 1917.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 267.) Ministerialbekanntmachung zur Ausführung des Kohlensteuergesetzes und der
Kohlensteuer-Ausführungsbestimmungen.
Mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird
zur Ausführung des Kohlensteuergesetzes vom 8. April 1917 (Reichs-Gesetzblatt
S. 340) und der Kohlensteuer-Ausführungsbestimmungen (Zentralblatt für das
Deutsche Reich von 1917, S. 165) bekannt gemacht, daß die Erhebung der
Kohlensteuer den Großherzoglichen Bezirkszollämtern übertragen worden ist.
Auf die Bestellung der Sicherheit im Sinne des § 56 Abs. 2 der ange-
zogenen Ausführungsbestimmungen findet die Vorschrift, betreffend die Stundung
von Zollgefällen und anderen indirekten Steuern vom 17. Juni 1891 (Regie-
rungsblatt S. 69) entsprechende Anwendung.
Weimar, den 20. November 1917.
Großberzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement der Finanzen.
Dr. Neumann i. V.
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