Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1917. (101)

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8 11. 
d) in dem Falle einer Anderung des regelmäßigen Zinsfußes (s 19 Abs. 2). 
§ 17. 
Zusatz zu Absatz 1: 
Im übrigen hat niemand einen Anspruch auf Annahme einer Einlage. 
§ 19. 
Vereinsung der Einlagen. 
Die Sparkasse verzinst die Einlagen nur, soweit sie volle Mark erreichen. Die Zinsen 
werden von dem auf die Einzahlung folgenden Tage bis zu dem der Rückzahlung voraus- 
gehenden Tage berechnet, wobei der Monat zu 30, das Jahr zu 360 Tagen gerechnet wird; 
Bruchteile von Pfennigen werden nicht berücksichtigt. 
Der für die Einlagen jeweilig geltende regelmäßige Zinsfuß wird vom erwei- 
terten Vorstand bestimmt (8 114. 
Für Einlagen, die auf mindestens 6 Monate unkündbar angelegt und für die nachfolgende 
Zeit mit beiderseitiger sechsmonatiger Kündigungsfrist rückzahlbar gemacht werden, 
gewährt die Sparkasse ½ vom Hundert über den regelmäßigen Zinsfuß. Die von solchen 
Einlagen aufgelaufenen Zinsen können nach Schluß des Kalenderjahres ohne Kündigung 
abgehoben werden; geschieht dies im Verlauf von 3 Monaten nach Schluß des Kalenderjahres 
nicht, so treten die Zinsen mit Anrechnung seit Beginn des neuen Kalenderjahres der Einlage 
hinzu. Die Vorschriften des § 20 über die Wiederholung der Kündigung finden entsprechende 
Anwendung. Ein Vermerk über die besonderen Bestimmungen ist in das Schuldbuch ein- 
zutragen. 
Jede Anderung des regelmäßigen Zinsfußes ist 4 Wochen vor ihrem Eintritt in der 
Weimarischen Zeitung oder dem etwa künftig an deren Stelle tretenden amtlichen Nachrichten- 
blatte bekanntzumachen. 
Berechnet werden die Zinsen von der Verwaltung der Sparkasse am Schlusse des 
Kalenderjahres, so daß mit diesem Zeitpunkte sämtlichen Einlegern ihr Zinsenbetrag dem 
Kapitale in den Büchern der Sparkasse hinzugefügt wird. Vom 1. Januar des beginnenden 
Jahres ab wird dieser kapitalisierte Zinsenbetrag gleich den Einlagen mit verzinst. 
Die jährliche Zuschreibung dieser Zinsen, um sie wieder zinstragend zu machen, ist in 
den Schuldbüchern nicht nötig. Auf Wunsch des Buchinhabers wird sie aber von der Spar- 
kasse bewirkt. 
8 20. 
Sofern nicht Sonderbestimmungen getroffen sind (8§ 19 Abs. 3), kann die Rückzahlung 
von Einlagen bis zum Betrage von 300 „ für jedes Schuldbuch ohne vorherige Kündigung 
an jedem Geschäftstage der Sparkasse gefordert werden, jedoch innerhalb eines Zeitraumes von 
2 Wochen nur einmal.
	        
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