Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1917. (101)

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Darüber hinaus ist die vorherige Kündigung erforderlich und zwar bei Beträgen; 
bis zu 1000 MA eine solche von 1 Monat, 
„ „ 3000 4+ „ „ „ 2 Monaten, 
über 3000 K „ „ „ 3 Monaten. 
Von Einhaltung der Kündigungsfristen kann nach dem Ermessen des Vorstandes abgesehen 
werden. Andererseits kann der Vorstand unter besonderen Umständen für alle Rückzahlungen: 
bis zu 300 M eine 14tägige, 
„ „ 1000 äH. „ Zmonatige, 
über 1000 “l „ 6 monatige 
Kündigungsfrist zeitweise vorschreiben. 
Eine Kündigung kann für ein und dasselbe Buch hinsichtlich des dem Einleger ver- 
bleibenden Guthabens erst wiederholt werden, nachdem die Auszahlung des bereits früher auf- 
gekündigten Betrages erfolgt ist. 
8 30. 
zu streichen: (vergl. § 3 unter 9 und § 4), 
dafür zu setzen: ( „ 33 „ t „ 8 4). 
Der Sparkasseverein. 
Weimar, den 22. November 1917. 
Sparkasse zu Weimar. 
Der Gorstand. 
(L. S.) Heinemann. Escher. 
  
(Nr. 273.) Ministerialbekanntmachung über die Ernennung des Regierungsrats Krause in 
Weimar zum stellvertretenden Mitglied des Beleihungsausschusses der Groß- 
herzoglichen Landeskreditkasse. 
Zum stellvertretenden Mitglied des Beleihungsausschusses der Großherzoglichen 
Landeskreditkasse in Weimar ist an Stelle des zum Großherzoglichen Bezirks- 
direktor in Eisenach ernannten Geheimen Regierungsrats Dr. Hausmann der 
vortragende Rat im unterzeichneten Staatsministerium, Regierungsrat Martin 
Krause, hier, ernannt worden. 
Weimar, den 29. November 1917. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
  
76“
	        
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