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Regierungsblatt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
Jahrgang 1917.
Nr. 73.
Inhalt: Ministerialverordnung, betreffend Abänderung der Ministerialverordnung vom 2. Mai 1917
zur Ausführung der Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle vom 27. März 1917 über
ie Versorgung der in der Kriegswirtschaft tätigen bürgerlichen Personen sowie der Hills-
dienstpflichtigen mit Web-, Wirk--, Stric= und Schuhwaren. S. 255. — Ministerialbekannt-
machung über WVerzinsung von Grandgeldern. S. 256. — Inhaltsverzeichnis aus dem
Eeichs-Gesetzblatt. S. 256.
(Nr. 276.) Ministerialverordnung vom 5. Dezember 1917, betreffend Abänderung der Ministerial=
verordnung vom 2. Mai 1917 zur Ausführung der Bekanntmachung der Reichs-
bekleidungsstelle vom 27. März 1917 über die Versorgung der in der Kriegs-
wirtschaft tätigen bürgerlichen Personen sowie der Hilfsdienstpflichtigen mit
Web-, Wirk., Strick= und Schuhwaren.
Die Ministerialverordnung vom 2. Mai 1917 zur Ausführung der Bekannt-
machung der Reichsbekleidungsstelle vom 27. März 1917 über die Versorgung der
in der Kriegswirtschaft tätigen bürgerlichen Personen sowie der Hilfsdienstpflichtigen
mit Web-, Wirk-, Strick= und Schuhwaren (Regierungsblatt S. 98) erhält in
Nr. 1 folgende Fassung:
Die Anträge der Betriebsunternehmer nach § 6 der Bekanntmachung sind
bei Betrieben, die der Gewerbeaufsicht unterstehen, durch den Gewerbeinspektor, bei
Bergwerksbetrieben durch den Bergrevierbeamten, im übrigen durch die Ortspolizei-
behörden zu begutachten.
Weimar, den 5. Dezember 1917.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
1917.
Ausgegeben in Weimar am 20. Dezember 1917. 77