Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1917. (101)

266 
Regierungsblatt 
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
Jahrgang 1917. 
Nr. 73. 
Inhalt: Ministerialverordnung, betreffend Abänderung der Ministerialverordnung vom 2. Mai 1917 
zur Ausführung der Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle vom 27. März 1917 über 
ie Versorgung der in der Kriegswirtschaft tätigen bürgerlichen Personen sowie der Hills- 
dienstpflichtigen mit Web-, Wirk--, Stric= und Schuhwaren. S. 255. — Ministerialbekannt- 
machung über WVerzinsung von Grandgeldern. S. 256. — Inhaltsverzeichnis aus dem 
Eeichs-Gesetzblatt. S. 256. 
  
  
(Nr. 276.) Ministerialverordnung vom 5. Dezember 1917, betreffend Abänderung der Ministerial= 
verordnung vom 2. Mai 1917 zur Ausführung der Bekanntmachung der Reichs- 
bekleidungsstelle vom 27. März 1917 über die Versorgung der in der Kriegs- 
wirtschaft tätigen bürgerlichen Personen sowie der Hilfsdienstpflichtigen mit 
Web-, Wirk., Strick= und Schuhwaren. 
Die Ministerialverordnung vom 2. Mai 1917 zur Ausführung der Bekannt- 
machung der Reichsbekleidungsstelle vom 27. März 1917 über die Versorgung der 
in der Kriegswirtschaft tätigen bürgerlichen Personen sowie der Hilfsdienstpflichtigen 
mit Web-, Wirk-, Strick= und Schuhwaren (Regierungsblatt S. 98) erhält in 
Nr. 1 folgende Fassung: 
Die Anträge der Betriebsunternehmer nach § 6 der Bekanntmachung sind 
bei Betrieben, die der Gewerbeaufsicht unterstehen, durch den Gewerbeinspektor, bei 
Bergwerksbetrieben durch den Bergrevierbeamten, im übrigen durch die Ortspolizei- 
behörden zu begutachten. 
Weimar, den 5. Dezember 1917. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
  
1917. 
Ausgegeben in Weimar am 20. Dezember 1917. 77
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.