Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1917. (101)

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Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 5. Dezember 1917. 
Wilbelm Ernst. 
Rathe. Hunnius. Unteutsch. 
  
  
(Nr. 281.) Dritter Nachtrag, vom 5. Dezember 1917, zum Landwirtschaftskammergesetz vom 
8. April 1909. 
Wir 
Wilbelm Ernst, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt: 
Die Amtsdauer der von den Wahlberechtigten auf Grund des § 2 Abs. 1c 
und Abs. 3 und des § 10 des Landwirtschaftskammergesetzes vom 8. April 1909 
gewählten Mitglieder der Landwirtschaftskammer und ihrer Stellvertreter wird 
weiter bis Ende des Jahres 1918 verlängert. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den b. Dezember 1917. 
Wilbelm Ernst. 
Rothe. Hunnins. Unteutsch. 
  
78“
	        
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