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(Nr. 282.) Ministerialverordnung vom 12. Dezember 1917 zur Ausführung der Vorschriften
über Krankheitserreger.
Zur Ausführung der Vorschriften über Krankheitserreger (Bekanntmachung des
Reichskanzlers vom 21. November 1917, Reichs-Gesetzblatt S. 1069) be-
stimmen wir:
Landeszentralbehörde (§ 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 a. a. O.) ist das Großherzog-
liche Staatsministerium, Departement des Innern.
Zuständige Behörde (§ 1 Abs. 3, § 5 Abs. 1 a. a. O.) ist der Bezirks-
direktor.
Polizeibehörde (§ 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1
a. a. O.) ist der Gemeindevorstand.
Weimar, den 12. Dezember 1917.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 283.) Inhaltsverzeichnis aus Nr. 40 des Zentralblattes für das Deutsche Reich.
S. 429. Bekanntmachung zur Ausführung der Verordnung über den Verkehr
mit Zucker.
„ 430. Beschränkungen im Postpaketverkehre.
„ 430. Veränderungen in dem Stande und den Befugnissen der Zoll= und
Steuerstellen.
, 431. Ergänzung der Erklärungstafel zum Amterverzeichnisse.
„ 431. Verwendung von Buchenlaub als Ersatzstoff bei der Herstellung von
Tabakerzeugnissen und tabakähnlichen Waren.
„ 432. Verwendung von Zichorienblättern als Ersatzstoff bei der Herstellung
von Tabakerzeugnissen und tabakähnlichen Waren.
„ 432. Abänderung des Verzeichnisses der den Militäranwärtern usw. im
Reichsdienst vorbehaltenen Stellen.
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