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Anlage A.
Laufende Kriegsbeihilfen für Staatsbeamte, Hilfsbeamte, Geistliche,
Volksschullehrer und Lehrerinnen.
1.
Staatsbeamte, Hilfsbeamte, Geistliche, Volksschullehrer und Lehrerinnen
erhalten vom 1. Juli 1917 an bis auf weiteres laufende Kriegsbeihilfen nach
folgenden Bestimmungen:
Gruppe!Gruppe UILI| Gruppe Ul
mit einem jährlichen Diensteinkommen
von mehr als
4800— 7800%
2300.—4800 M
einschl. einschl.
monatlich
. 4
Unverheiratete Beamtt . 10 nichts nichts
Verheiratete Beamte ohne Kinder 15 12 nichts
Verheiratete Beamte mit 1 Kinde 27 23 10
Verheiratete Beamte mit 2 Kindern 40 35 21
Verheiratete Beamte mit 3 Kindern 54 48 33
Verheiratete Beamte mit 4 Kindern 69 62 46
Verheiratete Beamte mit 5 Kindern 85 77 60
Für jedes folgende Kind erhöht sich die
Steigerung fortschreitend um monat-
lich 1.44, d. h. in Gruppe I um
17, 18, 19 usw., in Gruppe ll um
16, 17, 18 usw., in Gruppe IIl um
15, 16, 17 usw. 44. Die Beihilfe
beträgt also bei 6 Kindern 102 93 75
2.
Den Beamten usw. mit einem Diensteinkommen von mehr als 2300 M
oder 4800 J¾ sind die Beihilfen gegebenenfalls bis zur Erreichung desjenigen jähr-
lichen Gesamtbetrags an Diensteinkommen und Kriegsbeihilfen zu zahlen, den sie
erhalten würden, wenn sie den höchsten Diensteinkommenssatz der vorangehenden
Gruppe bezögen.