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Die Beamten usw., die bei dem Heere, der Flotte, bei der Militär-, Marine=
oder Schutzgebietsverwaltung Dienst tun oder bei den Verwaltungen in den
besetzten feindlichen Gebietsteilen beschäftigt werden oder im Sanitätsdienst tätig
sind und bereits höhere Bezüge als ihr Friedenseinkommen erhalten, sind bei
Gewährung der Kriegsbeihilfen von Amts wegen zu berücksichtigen, soweit sie sonst
geldlich schlechter stehen würden, als die nicht eingezogenen Beamten usw.
bei Gewährung der Beihilfen. Ihnen sind die etwaigen Unterschiedsbeträge zu
gewähren. Dabei sind die häuslichen Ersparnisse an Kost, Quartier, Beklei-
dung usw., soweit diese ihnen von der Militärverwaltung usw. gewährt werden,
zu berücksichtigen. r
Bei Entlassung eines Beamten usw. aus dem Heeresdienst sind die Beihilfen
von dem ersten Tage des Entlassungsmonats ab zu zahlen, wenn der Beamte
uu#sw. die militärischen Gebührnisse nicht für den ganzen Entlassungsmonat
erhalten hat.
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Tritt ein die Beihilfen mindernder oder ausschließender Umstand (z. B. Tod
eines Kindes, Tod des Beamten) innerhalb des Zeitraums ein, für den die Bei-
hilfen gezahlt werden, so bleibt diese Anderung insoweit außer Betracht, als nicht
zugleich eine Rückforderung der gezahlten Dienstbezüge in Frage kommt. Die
Gewährung eines Gnadenvierteljahrs von den Beihilfen im Falle des Todes des
Beamten usw. ist ausgeschlossen.
Vermehrt sich die Zahl der für die Gewährung der Beihilfen in Betracht
kommenden Kinder, so sind die Beihilfen vom 1. des Monats ab zu bewilligen,
in dem die Vermehrung stattgefunden hat.
10.
Als Diensteinkommen gelten die gesamten dienstlichen Bezüge im Sinne der
Höchsten Verordnung zur Ausführung des § 66 des Reichsmilitärgesetzes vom
2. Mai 1874/6. Mai 1880 (Regierungsblatt 1889 S. 19), jedoch mit Ausschluß
derjeuigen Beträge, die einen Ersatz für Dienstaufwand bilden.
Dem Diensteinkommen ist das Einkommen aus Nebenämtern hinzuzurechnen,
wenn es aus öffentlichen Mitteln fortlaufend gewährt wird.
Ebenso sind hinzuzurechnen Militärpensionen und Militärrenten, nicht da-
gegen Kriegsverstümmelungs= und gleichartige Zulagen.