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11.
Von dem Bezuge der Kriegsbeihilfen sind Beamte usw. im Nebenamt aus-
geschlossen.
12.
Bei Beurlaubung von Beamten usw. ohne Gehalt usw. sowie in sonstigen
Fällen, in denen der Anspruch auf Gehalt usw. ruht, sind auch die Kriegsbeihilfen
nicht zahlbar.
13.
Die laufenden Kriegsbeihilfen sind zugleich mit den den Beamten usw. zu-
stehenden Dienstbezügen für den entsprechenden Zeitraum zu zahlen. Sie gelten
als widerruflich bewilligt. Ein Rechtsanspruch auf sie besteht nicht.
Anlage B.
Laufende Kriegsteuerungszulagen für Staatsbeamte, Hilfsbeamte,
Geistliche, Bolksschullehrer und Lehrerinnen.
1.
Vom 1. Juli 1917 ab werden den verheirateten Staatsbeamten, Hilfs-
beamten, Geistlichen, Volksschullehrern und Lehrerinnen neben den verwilligten
laufenden Kriegsbeihilfen bis zum Schluß des Jahres 1918 laufende Kriegs-
teuerungszulagen nach folgenden Bestimmungen gewährt:
Es erhalten monatlich Beamte mit einem Diensteinkommen
Gruppe » « » «
bis- kinderloslskmdLKinderZKmder4Kinder5Kmder69inder
2300 30,— 33.— 36.— 39.— 42, — 46, — 48, —
5500 45.— 49.50 54.— 58,50 63— 67.50 72.—
10000 60,— 66.— 72,.— 78.— 84.— 90,.— 96.—
13000 75,— 82,50 90,— 97,50 105.— 112,50 120,—
für jedes weitere Kind immer 10% des für das kinderlos verheiratete Ehepaar
eingesetzten Grundbetrags mehr.
1917. 80