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2.
Unverheiratete männliche und weibliche etatsmäßig angestellte Beamte, unver-
heiratete weibliche Beamte und Hilfsbeamte mit einem Diensteinkommen von nicht
mehr als 60007.4 einschließlich erhalten 25 + monatlich.
3.
Die Grundsätze für laufende Kriegsbeihilfen unter 3 bis 13 der Anlage A
finden sinngemäße Anwendung.
(Nr. 287.) Ministerialbekanntmachung über den IV. Nachtrag, vom 22. November 1917,
zur Satzung der Sparkasse in Weimar vom 16. Februar 1899.
Unsere Bekanntmachung vom 24. November 1917 (Regierungsblatt S. 261)
wird dahin ergänzt, daß der dabei abgedruckte IV. Nachtrag zu den Satzungen
der Sparkasse in Weimar am 1. Januar 1918 in Kraft tritt.
Weimar, den 23. Dezember 1917.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 288.) Inhaltsverzeichnis aus Nr. 41 des Zentralblattes für das Deutsche Meich.
S. 435. Ergänzung der Bekanntmachung über die Verteilung der Geschäfte auf
das Reichsamt des Innern und das Reichswirtschaftsamt.
„ 439. Gesamtverzeichnis der gemäß § 90 der Wehrordnung zur Ausstellung
von Zeugnissen über die Befähigung für den einjährigfreiwilligen
Militärdienst berechtigten Lehranstalten.
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