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(Nr. 290.) Ministerialverordnung vom 25. Dezember 1917 gegen das Tabakrauchen jugend-
licher Personen.
Zur Verhütung gesundheitlicher Schädigungen bei jugendlichen Personen wird
auf Grund des Gesetzes über das Strafandrohungsrecht der Polizeibehörden vom
7. Januar 1854 folgendes verordnet:
81.
Den Personen unter 16 Jahren ist es verboten:
1. Tabak, Tabakpfeifen, Zigarren, Zigaretten und Zigarettenpapier zu
kaufen oder sich sonst entgeltlich zu verschaffen,
2. auf öffentlichen Wegen, Plätzen und Anlagen, sowie in öffentlichen
Verkehrsmitteln und in öffentlichen Räumen zu rauchen.
§ 2.
Es ist verboten, an Personen unter 16 Jahren die im § 1 unter Ziffer 1
bezeichneten Gegenstände zu verkaufen oder im Gewerbebetrieb abzugeben.
§ 3.
Jeder, unter dessen Gewalt eine noch nicht 16 Jahre alte Person steht, die
seiner Aufsicht untergeben ist und zu seiner Hausgenossenschaft gehört, ist ver-
pflichtet, sie von einer Ubertretung des § 1 abzuhalten.
8 4.
Zuwiderhandlungen gegen die Polizeiverordnung werden mit Geldstrafe bis
zu 60 MA, im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft.
.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1918 in Kraft. Mit diesem Zeit-
punkte werden alle anderen, den gleichen Gegenstand betreffenden polizeilichen
Vorschriften aufgehoben.
Weimar, den 25. Dezember 1917.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Antentsch.