Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1917. (101)

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(Nr. 290.) Ministerialverordnung vom 25. Dezember 1917 gegen das Tabakrauchen jugend- 
licher Personen. 
Zur Verhütung gesundheitlicher Schädigungen bei jugendlichen Personen wird 
auf Grund des Gesetzes über das Strafandrohungsrecht der Polizeibehörden vom 
7. Januar 1854 folgendes verordnet: 
81. 
Den Personen unter 16 Jahren ist es verboten: 
1. Tabak, Tabakpfeifen, Zigarren, Zigaretten und Zigarettenpapier zu 
kaufen oder sich sonst entgeltlich zu verschaffen, 
2. auf öffentlichen Wegen, Plätzen und Anlagen, sowie in öffentlichen 
Verkehrsmitteln und in öffentlichen Räumen zu rauchen. 
§ 2. 
Es ist verboten, an Personen unter 16 Jahren die im § 1 unter Ziffer 1 
bezeichneten Gegenstände zu verkaufen oder im Gewerbebetrieb abzugeben. 
§ 3. 
Jeder, unter dessen Gewalt eine noch nicht 16 Jahre alte Person steht, die 
seiner Aufsicht untergeben ist und zu seiner Hausgenossenschaft gehört, ist ver- 
pflichtet, sie von einer Ubertretung des § 1 abzuhalten. 
8 4. 
Zuwiderhandlungen gegen die Polizeiverordnung werden mit Geldstrafe bis 
zu 60 MA, im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft. 
. 
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1918 in Kraft. Mit diesem Zeit- 
punkte werden alle anderen, den gleichen Gegenstand betreffenden polizeilichen 
Vorschriften aufgehoben. 
Weimar, den 25. Dezember 1917. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Antentsch. 
 
	        
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