Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1917. (101)

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(Nr. 291.) Ministerialbekanntmachung über die Zusammensetzung der Kommission zur pharma- 
zeutischen Vorprüfung für die Jahre 1918, 1919 und 1920. 
Auf Grund der Bestimmung in § 3 der Bekanntmachung des Herrn Reichs- 
kanzlers vom 18. Mai 1904, die Prüfungsordnung für Apotheker betreffend, wird 
hiermit bekannt gemacht, daß die Kommission zur pharmazeutischen Vorprüfung 
auf die drei Jahre vom 1. Januar 1918 bis zum 31. Dezember 1920 wie 
folgt zusammengesetzt ist: 
Gorsitzender: 
Der Referent für Medizinalangelegenheiten in dem unterzeichneten Staats- 
ministerium, Geheime Medizinalrat Professor Dr. Gumprecht hier, 
Mitglieder: 
Der Hofapotheker Medizinalassessor Dr. Julius Hoffmann hier und 
der Apotheker Professor Dr. Hermann Matthes in Jena, 
Stellvertretendes Mitglied: 
Der Apotheker Dr. Eduard Stütz in Jena. 
Weimar, den 14. Dezember 1917. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
  
(Nr. 292.) Ministerialbekanntmachung zur Ausführung der Bekanntmachung der Reichs- 
bekleidungsstelle über baumwollene Verbandstoffe vom 1. Dezember 1917. 
Auf Grund des § 5 Abs. 1 der Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle 
über baumwollene Verbandstoffe vom 1. Dezember 1917 (Mitteilungen der 
Reichsbekleidungsstelle Nr. 43) bestimmen wir: 
1. Die Großherzoglichen Bezirksärzte sind allein befugt, für Medizinal- 
personen, die nicht approbierte Arzte sind, insbesondere also für Heil- 
gehilfen, Hebammen, Zahntechniker, Dentisten u. dergl. die besondere 
Bescheinigung auszustellen, die zum Ankauf von Verbandstoffen aus 
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