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Die Anzeigefrist beginnt mit dem Ablaufe des Tages, an dem der Verpflichtete
die Entdeckung erfährt.
Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Der Entdecker
wird von seiner Verpflichtung auch dann frei, wenn er die Entdeckung noch an
demselben Tage dem Leiter der Arbeiten mitteilt.
8. 6.
Der Entdecker, der Eigentümer des Grundstücks sowie der Leiter der Arbeiten
haben den entdeckten Gegenstand und die Entdeckungsstätte in unverändertem Zu-
stande zu erhalten, soweit es ohne erheblichen Nachteil oder Aufwendung von
Kosten geschehen kann.
Diese Verpflichtungen erlöschen mit Ablauf von drei Tagen nach der Auzeige,
sofern nicht das Staatsministerium oder die Ortspolizeibehörde den Gegenstand
vorher freigibt.
87.
Das Staatsministerium kann, sofern eine sachgemäße Behandlung von
Gelegenheitsfunden gewährleistet ist, Asnahmen von den Vorschriften der 88 6,
6 zulassen.
Ablieferung.
88.
Ein bei einer Ausgrabung oder gelegentlich in oder auf einem Grundstück
entdeckter Gegenstand der im § 1 oder § 4 bezeichneten Art ist nach näherer Be-
stimmung der §§ 9 und 10 auf Verlangen gegen Entschädigung abzuliefern.
Die Befugnis, die Ablieferung zu verlangen, steht dem Staate zu. Das
Staatsministerium kann die Befugnis auf eine Gemeinde oder eine wissenschaft-
liche Anstalt übertragen.
Als Entschädigung ist Ersatz des gemeinen Wertes des Gegenstandes zu
leisten. Bei Bemessung des Wertes bleibt die Möglichkeit einer Veräußerung
des Gegenstandes in das Reichsausland oder an einen Reichsausländer
unberücksichtigt.
Bei Gelegenheitsfunden sind außerdem die bei Bemessung des Wertes nicht
berücksichtigten Aufwendungen zu ersetzen, die dem Entdecker, dem Eigentümer des
Grundstücks oder dem Leiter der Arbeiten durch Maßregeln zur Erhaltung des
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