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Gegenstandes oder der Entdeckungsstätte entstanden sind, soweit er sie nach den
Umständen für erforderlich halten durfte. Sind Anordnungen nach § 21 getroffen,
so ist auch der hierdurch entstandene Schaden zu ersetzen, soweit die Anordnungen
nicht durch schuldhaftes Verhalten des von ihnen Betroffenen veranlaßt sind.
– 9.
Die Ablieferung kann nur verlangt werden, wenn Tatsachen vorliegen, nach
denen zu besorgen ist, daß der Gegenstand wesentlich verschlechtert wird oder daß
er der Denkmalpflege oder Wissenschaft des Landes verloren geht.
8 10.
Die Ablieferung kaun nicht mehr verlangt werden, wenn seit der Anzeige der
Entdeckung drei Monate oder, falls eine Verpflichtung zur Anzeige nicht besteht,
seit der Entdeckung zwölf Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn der
Erwerbsberechtigte (§ 8 Abs. 2) sich innerhalb der Frist gegenüber dem Eigen-
tümer die Befugnis, die Ablieferung zu verlangen, vorbehalten hat.
Der Eigentümer kann den Erwerbsberechtigten die Ablieferung des Gegen-
standes, unbeschadet der Euntscheidung, ob der Gegenstand ablieferungspflichtig ist
oder nicht, anbieten. Nimmt der Erwerbsberechtigte das Angebot nicht binnen
drei Monaten an, so kann er die Ablieferung nicht mehr verlangen.
Bestreitet der Eigentümer die Berechtigung eines Vorbehalts, so beschließt
der Bezirksausschuß.
§ 11.
Können die Beteiligten sich nicht über die Ablieferung oder über die Ent-
schädigung einigen, so gelten die Vorschriften der §§ 12 bis 20.
§ 12.
Der Bezirksausschuß des Bezirkes, in dem der Gegenstand entdeckt worden
ist, beschließt auf Antrag eines Beteiligten, ob die Voraussetzungen der Ablieferung
vorliegen. In Zweifelssällen wird der zuständige Bezirksausschuß durch das
Staatsministerium bestimmt.
13.
Der Antrag auf Feststellung der Entschädigung ist bei dem Staatsministerium
einzureichen. In dem Antrage sind der Gegenstand, der Erwerbsberechtigte sowie